Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 729 — 
K. 23. 
Dividendenscheine und Talons. 
Mit den Stammaktien werden: 
7 a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beiliegenden Schema D. und 
b) Talons nach dem beiliegenden Schema E., 
“** und mit den Stamm-Prioritätsaktien: 
4. a) Oividendenscheine nach dem beiliegenden Schema F. und 
- b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. 
aausgehändigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren erneuert. 
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltungs- 
rathes und zwei faksimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem 
Scempel der Gesellschaft ausgefertigk. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein- 
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Kupons ausge- 
gebenen Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. 
g. 24. 
Jahlung der Dividende. 
Die Auszahlung der Dividenden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen 
Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung 
der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. 
Zinsen für die Stamm-Prioritätsaktien während der Bauzeit und Divi- 
denden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den #. 21. und 22. ange- 
gebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vor- 
theile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des F. 25. 
. 25. 
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung. 
Sind Aktien, Dioidendenscheine oder Talons beschddigt oder unbrauchbar 
geworden, jedoch in ihren wesenrlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über 
ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrarh ermachtigt, 
gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabere neue gleich- 
artige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien 
in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher 
Amortisation derselben, die im Domizil der Gefellschaft bei dem dortigen Ge- 
richte erster Instanz nachzusuchen ist. 
(Nr. 5787.) Eine
	        
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