Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Eine gerichtliche Amortisation beschaͤdigter oder verloren gegangener Ku- 
pons und Dividendenscheine findet nicht statt. Der Betrag derselben wird jedoch 
demjenigen, der die Beschaͤdigung oder den Verlust derselben innerhalb des im 
K. 24. gedachten vierjährigen Zeitraumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt 
und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen be- 
schaodigten Papiers, und, im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Aktie 
selbst bescheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes 
zu berechnenden einjährigen praklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die 
rechtzeiti #6 Anmeldung vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung, 
ausgezahlt. 
Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktien- 
inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. 
Ist aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Berlust des 
Talons beim Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die 
neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis 
gurue zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses 
erledigt ist. 
I. 
Von der Aufstellung der Bilanzen. 
g. 26. 
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in 
welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist. 
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalender- 
jahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Aktien- 
kapital eingezogen und verwendet ist. 
Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt 
nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. 
Nach Mbbauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebs- 
jahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. 
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines 
Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil 
des Jahres zu beschränken. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach 
ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstünde nach ihrem Nominalbetrage, insofern 
sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des 
Verwaltungsrathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem 
Kostenpreise und, bei eingetretener Werthsverminderung, unter Berucksichtigung 
derselben, als Aktiva angesetzt. D 
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