Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 20. 
Antraͤge einzelner Aktionaire. 
Besondere Antraͤge einzelner Aktionaire muͤssen so zeitig vor der General- 
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt 
werden, daß dieselben gemaͤß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches noch in die 
oͤffentliche, zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden 
können, widrigenfalls die Beschlußnahme daruͤber bis zur naͤchsten General- 
versammlung zu vertagen ist. 
430. 
Auperordentliche Generalversammlungen. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fallen, in 
denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie für 
nöcthig erachten, auf Antrag der Aktionaire, gemäß Arrikel 237. des Handels- 
gesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theils der 
emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe und des zweckes beim Ver- 
waltungsrathe gestelt ist. 
S der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte 
kurz angedeutet werden. 
S. 31. 
Nothwendigkeit einer Generalversammlung. 
Außer den im F. 28. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer 
Generalversammlung überhaupt erforderlic: " 
1)zurAusdehnungdesllntemehmensüberdenimg.1.angegebenen 
Zweck hinaus und auf die im g. 2. vorbehaltene anderweitige Be- 
nutzungsart; 
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung 
von Anlehen fuͤr dieselbe; 
3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des- 
fallsigen Bedingungen; 
4) Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und — unter 
eachtung der im §F. 8. Nr. 8. bestimmten Beschränkung — zur 
Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesell- 
schaft oder an den Staat; 
5) 1 Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als 
en unter 1. und 2. genannten Hiuen; 
6) zur
	        
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