Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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6) zur Aufhebung der Beschluͤsse fruͤherer Generalversammlungen; 
7) zur Aufloͤsung der Gesellschaft; 
8) zum Verkaufe der Bahn. 
Beschluͤsse uͤber diese Gegenstaͤnde koͤnnen sowohl in ordentlichen als 
außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der 
Berathung muß aber in beiden Faͤllen nach F. 30. in der Vorladung bezeich- 
net sein. 
Alle unter 1. bis 5., 7. und 8. gedachten Beschluͤsse beduͤrfen der Ge- 
nehmigung des Staates, um fuͤr die Gesellschaft verbindlich zu werden. 
Ueber die Art der Abstimmung uͤber diese Gegenstaͤnde setzt §. 36. das 
Noͤthige fest. 
g. 32. 
Stimmenzaͤhlung. 
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Stamm-Prioritts= 
aktionaire in den Generalversammlungen ist gleich. « 
Bei allen Abstimmungen geben je fuͤnf Aktien, wenn sich der Besitz von 
fuͤnf bis funfzig Aktien in Einer Person vereinigt, Eine Stimme, und fuͤr die 
Aktien, welche Jemand uͤber die Zahl von funfzig besitzt, je zehn Aktien Eine 
Stimme, so jedoch, daß auch der groͤßte Aktienbesitz zu nicht mehr als fuͤnf und 
funfzig Stimmen (das volle Stimmrecht fuͤr fuͤnfhundert Aktien) berechtigt. 
Ist ein Aktionair zugleich Bevollmaͤchtigter eines anderen Aktionairs, so 
kann er einschlietzlich des Stimmrechts des letzteren niemals mehr als Ein- 
hundert und zehn Stimmen haben. 
Die Besitzer von weniger als fünf Aktien sind zur Theilnahme an der 
Generalversammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt. 
4. 33. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nut diejenigen berech- 
tigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der 
Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der deponirten Aktien werden in 
einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, 
und dies unter der Kontrolle eines dazu besiimmten Beamten zu führende Ver- 
zeichniß wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirk. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Berzeichniß 
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Akrien in zwei Exemplaren über- 
geben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit 
dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, so- 
Jahrhenz 1863. (Nr. 5787. 100 wie
	        
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