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ie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zuruͤckgegeben wird. Dies Exemplar
bienr als Einlaßkarte Kur Versammlung, auf Grund deren beim Eintrüte in
dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt
wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der
betresfenden Mnen. Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschast
vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden
über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien.
g. 34.
Vertretung der Aktionaire.
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
uͤbrigen Aktionaire gewaͤhlten Bevollmaͤchtigten vertreten lassen, dessen Voll-
machtsauftra durc schriftliche (entweder von einem itgliede des Gesel-
schaftsvorstandes, oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen
berechtigt ist, beglaubigte) Vollmacht nachgewiesen ist.
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung in
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts-
ausstellers auf die im F. 33. vorgeschriebene Weise geführt werden.
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generaloersammlungen über
haupt nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder duh
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf
zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Pe-
sonen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäufe
durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden,
ohne daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen.
K. 35.
Entscheidung über das Stimmrecht.
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebühr
der Generaloersammlung.
K. 36.
Gang der Verhandlungen.
DODeer Vorsitzende d er leitet
die Verhandlioru es Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertret
g, bestimmt die Folgeordnung der handelnden Gege-
aͤnde, · ng zu ver
M’ das Worrt und setzt das bei der Abstimmung zu beobachune
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