Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 734 — 
ie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zuruͤckgegeben wird. Dies Exemplar 
bienr als Einlaßkarte Kur Versammlung, auf Grund deren beim Eintrüte in 
dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt 
wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. 
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der 
betresfenden Mnen. Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschast 
vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden 
über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. 
g. 34. 
Vertretung der Aktionaire. 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der 
uͤbrigen Aktionaire gewaͤhlten Bevollmaͤchtigten vertreten lassen, dessen Voll- 
machtsauftra durc schriftliche (entweder von einem itgliede des Gesel- 
schaftsvorstandes, oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen 
berechtigt ist, beglaubigte) Vollmacht nachgewiesen ist. 
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung in 
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts- 
ausstellers auf die im F. 33. vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generaloersammlungen über 
haupt nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder duh 
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf 
zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Pe- 
sonen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäufe 
durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, 
ohne daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen. 
  
K. 35. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebühr 
der Generaloersammlung. 
K. 36. 
Gang der Verhandlungen. 
DODeer Vorsitzende d er leitet 
die Verhandlioru es Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertret 
g, bestimmt die Folgeordnung der handelnden Gege- 
aͤnde, · ng zu ver 
M’ das Worrt und setzt das bei der Abstimmung zu beobachune 
Bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.