Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 42. 
Versammlungen und Beschluͤsse. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an 
einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als 
es der Vorsitzende fuͤr nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder unter Angabt 
der Gruͤnde es verlangen. 
Die Sitzungen finden in der Regel in Königsberg statt, koͤnnen abe 
auch auf einer der Stationen, welche die nach 9. 1. zu erbauende Eisenbat 
berührt, abgehalten werden, wenn dies der Gegenstand der Berathungen erfo- 
derlich macht. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmemmehrheit gefaßt 
werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsüter 
den den Ausschlag. 
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im F. 37. sub e. und am Ene 
vorgeschrieben ist. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatintgse 
esse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Soll in den Sitzungen 
4) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, 
2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Künd 
Jung, oder über Entlassung derselben, 
3) über Erwerbung oder Veraußerung von Immobilien, 
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als 1500 Thaler betraͤgt, 
Gih Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vienit 
ð * ger Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß daruͤber verhande 
erden so 
Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll gefuͤhn. 
S. 43. 
Ressort und Befugnisse. 
Der Verwaltungsrath als Vorstand der Gesellschaft G. 39.) leitet n 
besondere saͤmmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, 
wie die Beschlüsse der Generalversammlungen in Ausführung und Set ie 
entläßt die Beamten der Gesellschaft. Er verwaltet den Gesellschaftsfond # 
die künftig eingehenden Bahn= und Transportgelder, sowie alle sonsigen 77 
nahmen der Gesellschaft, erwirbe die zur Erreichung des Gesellschaftehr 4
	        
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