Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 740 — 
Alle Erklaͤrungen, Urkunden, Vertraͤge und Verhandlungen, die der Ver- 
waltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind verbindlich 
fuͤr die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
und indestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrie- 
en sind. 
g. 44. 
Legitimation. 
Zur Ausuͤbung aller dem Verwaltungsrathe im K. 43. ertheilten Befug- 
nisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behoͤrden keiner weiteren Legi- 
timation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar 
aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen 
Attestes uͤber die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 
g. 45. 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester 
Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe der Gesetze (F. 132. Tit. 6. 
Thl. II. des Allgemeinen Landrechts) fuͤr ihre Handlungen verhaftet. 
Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen fuͤr etwaige Re- 
greßanspruͤche beim Roͤniglichen Stadtgericht zu Koͤnigsberg Domizil und sind 
den Entscheidungen der Preußischen Gerichte allerorks mit voller Wirkung unter- 
worfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die 
Exekution vollstreckt werden kann. 
. 46. 
Dauer des Amtes. 
ahri Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vier- 
jaͤhrige. 
In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer G. 55.) 
des ersten Verwaltungsrathes scheiden je vier Mitglieder, welche durch das 
Loos bestimmt werden, aus. Im vierten Jahre scheiden die fünf letzten der 
zuerst gewählten Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur 
die Amtsdauer. ' 
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder waͤhlbar. 
. 47. 
Austritt, Entsetzung, Suspension. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängi- 
ger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ei 
n
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.