Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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schaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden 996. 57. und 58. bestimmten 
Grenzen ihrer Thätigkeir genau einzuhalten; dagegen sind in den Verhälenissen 
zu dritten Personen, der Theilung ihrer Thätigkeit ungeachtet, alle Erkldrungen 
und Verhandlungen eines jeden der beiden Komités für die Gesellschaft ver- 
bindlich, wenn sie unter der Firma des Verwaltungsrathes von dem Vor- 
sitzenden einer der beiden Komités oder ihrer Stellvertreter und mindestens noch 
von einem Mitgliede des betreffenden Komités vollzogen sind. 
Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch 
schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten und 
Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl 
eines Vorsitzenden des gesammten Verwaltungsrathes und seines Stellvertreters 
verbunden sein muß, ist öffentlich bekannt zu machen. 
In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die 
Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Komités bezüglichen Bestimmungen 
der §#. 57. und 58. außer Kraft. 
S. 60. 
Die beiden Komités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachungen 
durch die im F. 12. bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollke eines oder das andere 
derselben in dieser Zeit eingehen, so müssen beide Komités gemeinschaftlich und 
unter Zustimmung des Königlichen Handelsministeriums ein anderes Blatt in 
Stelle des eingegangenen wählen. 
S. 61. 
Der durch das gegenwärtige Statut im §. 55. konstituirte erste Werwal- 
tungsrath ist ermächtigt, die von der Königlich Preußischen Regierung etwa als 
erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts vorzunehmen und in 
urkundlicher Form selbst oder durch einen Bevollmächrigten mit verbindlicher 
Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft zu vollziehen. 
g. 62. 
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich da- 
mit den von dem Gründungskomité verlautbarten Bestimmungen dieses Sta- 
tuts und erkennt alle von dem Komité, als Stellvertreter der Gesellschaft, inner- 
halb der statutmäßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen 
Verpflichtungen als für sich verbindlich an. 
K. 63. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller kechnischer Beaufsich- 
ligung
	        
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