Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. November 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. 
Obligation 
des Altmärkischen Wische-Deichverbandes 
uͤber chafpunden Thaler Preußisch Kurant. 
D. Altmärkische Wische-Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser, Sei- 
tens des Glaubigers unkündbaren Verschreibung die Summe 
fünfhundert 
vonEinhunderr Thalern, 
deren Empfang das unterzeichnete Oeichamt bescheinigt. , 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausfuͤhrung seiner Me- 
liorationen von dem Deichverbande in Gemaͤßheit des Allerhoͤchsten Privilegiums 
vom. ...... . . .. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1856. S. aufge- 
nommenen Gesammtdarlehns von fünfzig tausend Thalern (II. Emission). 
Die Rückzahlung der Schuld geschieht spätestens vom 2. Januar 1875. 
ab allmaálig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens zwei Prozent jährlich 
unter Zuwachs der JZinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebilderen 
Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1874. ab im Ma 
uni
	        
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