Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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kasse 999n gen Ablieferung des der älteren Zinskupons= 
Serie beigedruckten Talons. Veim Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
hä#ndigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheir der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haffet der 
Verband mit seinem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf Grund 
des 9. 11. der Allerhöchst vollzogenen Verordnung vom 1. Juli 1859. (Gesetz- 
Samml- vom Jahre 1859. S. 367.) von den Verbandsgenossen erhoben 
werden. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Seehausen in der Altmark, den #n ... 18. 
Das Deichamt des Altmärkischen Wische-Deichverbandes. 
(Unterschrift dreier Mitglieder.) 
Eingetragen im Register. W.4 
Provinz Sachsen, Negierungsbezirk Magdeburg. 
Zins-Kupon 
zur 
Obligation des Altmärkischen Wische-Deichverbandes 
(II. Emission) 
Littr.. M .... 
uͤber .. ... Thaler ... . . Silbergroschen .. . .. Pfennige. 
Der Inhaber“ dieses Zinskupons e gegen dessen Rückgabe am 
ten ....... 18.. und spaͤterhin die Zinsen der vorbemerkten Obligation 
far das Halbjabr vom .......... ... bis. mit (in Buchstaben) 
.. . .. Thaler .. ... Silbergroschen ..... Pfennige bei der Deichtase zu .. . . .. 
Seehausen in der Altmark, den . ten ........ ... 
Das Deichamt des Altmaͤrkischen zie- Doschuelzandes 
(Faksimile der Unterschriften dreier Mitglieder.) 
Eingetragen im Register 
V# 
Dieser Zinskupon wird ungöltig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom 
Tage der Fälligkeit ab, erhoben wird. 
  
  
(Nr. 5789.)
	        
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