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(Nr. 5797.) Allerhöchster Erlaß vom 30. November 1863., betreffend die Errichtung einer
Handelskammer für die Stadt Swinemünde einschließlich des fiskalischen
Hafengrundes im Kreise Usedom-Wollin des Regierungsbezirks Stettin.
A. den Bericht vom 26. November d. J. genehmige Ich die Errichtung
einer Handelskammer für die Stadt Swinemünde einschließlich des fiskalischen
Hafengrundes im Kreise Usedom-Wollin des Regierungsbezirks Steertin. Die
Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Swinemünde. Sie soll aus
acht Mitgliedern bestehen, für welche ebenso viele Stellvertreter gewählt wer-
den. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter sind
sämmtliche Handel= und Gewerbetreibende der Stadt Swinemünde einschließlich
des fiskalischen Hafengrundes berechtigt, welche in einer der beiden Gewerbe-
steuerklassen A. 1. und II. veranlagt sind. Im Uebrigen finden die Vorschriften
der Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von Handels-
kammern Anwendung.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenneniß zu
bringen.
Berlin, den 30. November 1863.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5796.)