Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5797.) Allerhöchster Erlaß vom 30. November 1863., betreffend die Errichtung einer 
Handelskammer für die Stadt Swinemünde einschließlich des fiskalischen 
Hafengrundes im Kreise Usedom-Wollin des Regierungsbezirks Stettin. 
A. den Bericht vom 26. November d. J. genehmige Ich die Errichtung 
einer Handelskammer für die Stadt Swinemünde einschließlich des fiskalischen 
Hafengrundes im Kreise Usedom-Wollin des Regierungsbezirks Steertin. Die 
Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Swinemünde. Sie soll aus 
acht Mitgliedern bestehen, für welche ebenso viele Stellvertreter gewählt wer- 
den. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter sind 
sämmtliche Handel= und Gewerbetreibende der Stadt Swinemünde einschließlich 
des fiskalischen Hafengrundes berechtigt, welche in einer der beiden Gewerbe- 
steuerklassen A. 1. und II. veranlagt sind. Im Uebrigen finden die Vorschriften 
der Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von Handels- 
kammern Anwendung. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenneniß zu 
bringen. 
Berlin, den 30. November 1863. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5796.)
	        
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