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Nachtrag
zu den
am 12. Oktober 1840. Allerhöchst bestätigten Statuten der Berlin-
Stettiner Eisenbahngesellschaft (Gesetz-Sammlung von 1840.
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g. 1.
Das Unternehmen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft wird auf
die Erbauung und den kuͤnftigen Betrieb einer Zweigbahn im Anschlusse an die
Berlin-Stettiner Eisenbahn von Neustadt-Eberswalde nach Wriezen, unter der Be-
dingung der unentgeltlichen Gewährung des zu dem Bau definitiv und vorüber-
gehend nothwendigen Terrains Seitens der betheiligten Kreise, Kommunen
u. s. w. ausgedehnt.
g. 2.
Die Zweigbahn von Neustadt-Eberswalde nach Wriezen bildet einen imegri=
renden Theil des Berlin-Stettiner Eisenbahn-Unternehmens, und finden auf die-
selbe alle Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten Gesellschafts-Statuten und
namentlich auch des Gesetzes vom 3. November 1638. Anwendung.
g. 3.
Das zu dem Bau und zur vollständigen Ausrüstung dieser Zweigbahn
erforderliche Anlagekapital von
„Einer Million zweihundert und sechs und zwanzig tausend Thalern“,
desgleichen die zur Herstellung eines zweiten Geleises auf der Bahnstrecke Anger-
zaide-Berlin, einschließlich der Erweiterung des Bahnhofes zu Berlin, erfor-
erlichen
„Eine Million zweihundert und funfzig tausend Thaler“,
ferner die zur Vermehrung der Transportmittel für die Bahnstrecke Berlin-
Stettin-Stargard erforderlichen
„Einhundert funfzig tausend Thaler“
27 die zur Erweiterung resp. Verlegung des Bahnhofes zu Stettin erforder-
ichen
„fünfhundert und funfzig tausend Thaler“,
Werde durch Kreirung von Stammaktien zum gleichen Nominalbetrage be-
afft.
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