Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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K. 4. 
Die Realisation der demgemäß zu kreirenden Aktien erfolgt in der Art, 
daß dieselben nach Maaßgabe des eintretenden Geldbedürfnisses an die jedes- 
maligen Inhaber der im Umlauf befindlichen Aktien nach Verhältniß ihres Be- 
sits zum Parikurse überlassen werden, falls sich die gedachten Inhaber dazu 
bis zu den von dem Direktorium zu bestimmenden Perminen melden. Die 
in dieser Art nicht zu begebenden Ak'ten werden nach Maasßgabe des eintreten- 
den Geldbedürfnisses für Rechnung der Berlin-Scettiner Eisenbahngesellschaft 
3# das Direktorium nach dessen und des Verwaltungsrathes Ermessen ver- 
auft. 
Stettin, den 4. November 1863. 
(Nr. 5801.) Statut der Wieslengenossenschaft zu beimbach und Nieder-Adenau, Kreis 
Adenau. Vom 7. Dezember 1863. 
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, Behufs Verbesserung der in den Gemeindebannen von Leimbach und 
Nieder-Adenau, Kreis Adenau, belegenen Wiesen, nach Anhörung der Bethei- 
ligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Ge- 
setzes vom 28. Februar 1843. 9G#. 56. 57. (Gesetz-Samml. vom Jahre 13843. 
S. 51.) und des Gesetzes vom 11. Mai 1833. Art. 2. (Gesetz-Samml. vom 
Jahre 1853. S. 183.), was folgt: 
S. 1. 
Die Besitzer der in den Gemeindebännen von Leimbach und Nieder- 
Adenau, Kreis und Bürgermeisterei Adenau, gelegenen Wiesen, wie sie in dem 
Situationsplan des Wiesenbaumeisters Knipp vom 1. März 1861. und dem 
dazu gehörigen Katasterauszuge verzeichnet sind, werden zu einem Wiesenver- 
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung 
zu verbessern. Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei sei- 
nem jedesmaligen Vorsteher. 
g. 2. 
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schuͤtzen, die 
Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbands- 
wiesen erforderlichen Anlagen werden auf gemeinschaftliche Kosten des Ver- 
bandes gemacht und unterhalten nach einem Plane, welcher durch den bestellten 
iesen baumeister anzufertigen und in Streitfaͤllen von der Regierung festzu- 
stellen ist. « 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
(r. 5800—5801.) 107“ Wie-
	        
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