Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung #c. bleibt den Eigenthämern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor-- 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
F. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer becheiligten Flächen auf- 
ebracht. 
8 Der Buͤrgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und laͤßt die Beitraͤge von den Saͤumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Arbeiten werden in der Regel im Tagelohn ausgeführt unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indessen zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten 
nack Bestimmung des Vorstandes an den Mindesflfordernden verdungen 
werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. , 
In solchen Faͤllen ist der Wiesenvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig 
oder nicht gehoͤrig ausgefuͤhrten Arbeiten nach einmaliger vergeblicher Erinne- 
rung auf Kosten des Saͤumigen machen und die Kosien von demselben durch 
Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei 
Arbeiten, welche den lnzelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im 
Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
K. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in 
der Regel unentgeltlich hergeben. - 
oweit ihm der Werth nicht durch das an den Dammdossirungen und 
Uferraͤndern wachsende Gras oder andere zufaͤllige Vortheile ersetzt werden 
sollte, ist Entschaͤdigung zu gewaͤhren. Streitigkeiten hieruͤber werden, mit Aus- 
schluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich enrschieden (fr. F. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches Nichtmitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 
1843. 
F. 5. 
Die Angelegenheiten des Wieslenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsther und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand 
ilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt unentgeltlich und werden nur baare 
Auslagen aus der Genossenschaftskasse ersetzt. 6 
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