Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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S. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus 
ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern fuͤr die Wiesen- 
schoͤffen. — Bei der Wahl har jeder Wiesengenosse Eine Stimme. Wer mehr 
als zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen 
bisen hat drei Stimmen und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme 
mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorrffitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehemänner für ihre Ehefrauen mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf- 
tiges Erkenneniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen 
; beachten. Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Buͤrgermeister 
escheinigte Wahlprokokoll. 
S. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Behörden und Personen gegenüber. 
Er hat insbesondere 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen- 
baumeisters zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen 
und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fest- 
stellung und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den 
Wiesenschöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschliegung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen erforderlich; 
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen 
Wiesenschöffen vertreten. 
(Xr. 5801.) §. 8.
	        
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