Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwaͤrter auf dreimonatliche Kuͤndigung an, dessen Lohn die Generalver- 
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
ken. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestatigung des Land- 
rathes. 
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu bewäássern, und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen offnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be- 
wässerungsaylagen eigenmächtig verdndern, bei Vermeidung einer Konventional= 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anwei- 
sungen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben 
mit Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
K. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtskiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
agegen werden nach erfolgker Feststellung des Bewässerungsplanes 
durch die Rgierung G. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes sieht jedem Theile der Rekurs an ein 
Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. Ein 
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil tragt die 
Kosten. 
Das Schiedsgericht besleht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellverkreter für jeden werden von der Generalversamm- 
lung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, der in 
der Gemeinde seines Wohnortes zu den offentlichen Gemeindeämtern wählbar 
ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unpartelschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
K. 10. 
Wegen der Waässerungsordnung, der Grabenrdumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
zu
	        
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