Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Erhebliche Abaͤnderungen des Regulirungsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
Wenn nach erfolgter Ausführung der Hauptentwässerung die Einrichtung 
von Seitenentwässerungen oder Bewässerungsanlagen sich als nothwendig oder 
zweckmaßig zeigt, so hat der Vorstand dieselben zu vermitteln und nöthigenfalls 
auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem der Plan 
dazu von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach An- 
hörung der Betheiligten festgestellt worden ist. Die Kosten solcher neuen An- 
lagen, sowie der Unterhaltung derselben werden von den speziell dabei Bethei- 
ligten nach Maaßgabe ihres Vortheils getragen. Auch hat der Meliorations= 
verband die Unterhaltung gemeinschaftlicher Abzugs= oder Bewässerungsgräben 
im Meliorationsgebiete, die nicht zu den Verbandsanlagen gehbren und durch 
Beschluß der Regierung in Stertin unter Schau gestellt werden, zu über- 
wachen. 6 3 
Egproprio= Dem Verbande wird das Recht zur Expropriation gegen die Besitzer 
tiondrecht. von solchen Grundstücken und Stauwerken verliehen, welche er zur Ausführung 
des obigen Regulirungsplanes erwerben oder verändern muß. 
as durch die Regulirung entbehrlich gewordene alte Flußbett wird da- 
gegen Eigenthum des Verbandes, jedoch steht dem anschließenden Grundbesitzer 
das Recht zu, und zwar nach der Folgezeir der Anmeldung, die dem alten 
Flußbette abgenommene Fläche gegen Ersegung des Taxwerthes zu erwerben. 
g. 4. 
eckrogtorr. Die Kosten der Regulirung und Unterhaltung der Anlagen werden von 
bältniß der eine den Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters 
ksen Bethel. (#. 8.) aufgebracht. 
ligten zur An- 9 5 
legung und Un · 
Sh 5 Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken, ist den 
wreterot o öffentlichen Lasten gleich zu achten und bedarf keiner hypothekarischen Ein- 
tragung. 
K. 6. 
Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungsbehörde 
des Verbandes in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig 
ist, durch Exekution erzwungen werden. Diese Exekution findet auch statt gegen 
Pchter, Nutznießer, oder andere Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vor- 
behaltlich des Regresses an den eigentlich Verpflichteten. 
K. 7. 
Die Beiträge werden durch den Ortserheber mit den landesherrlichen 
Steuern zum 1. Au- und 1. November jeden Jahres eingezogen und an die 
Verbandskasse abgeführt. V 
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