ist
— 794 —
Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen-
heiten zulässig.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den
Beschwerdeführer.
Das festgestellrte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem
Verbandsvorstande zugefertigt.
Die Einziehung von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations-
verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach §. 9. aufgestellt ist, mir Vor-
behalt spaterer Ausgleichung.
S. 11.
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein:
1) im Falle der Parzellirung und Besitzveränderung;
2) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstel-
lung des Katasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen
werden.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedachte#n
Gründen entscheidet der Vorstand des Verbandes.
S. 12.
Wenn fünf Jahre nach der Feststellung des ersten Katasters verflossen
sind, kann auf Antrag des Vorstandes eine allgemeine Revision des Katasters
von der Regierung angeordnet werden; dabei i
das für die erste Aufstellung
des Katasters vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
Geschäftsor-
g. 13.
Whrend der Ausführung der Regulirung werden die Geschäfte des
gonisation des Verbandes von einem Vorstande geleitet, welcher besteht:
Verbandes.
I. Wöhrend
der Ausführung
der Regulirung:
a) vom Vor-
stande des
Verbandes;
1) aus einem Kommissarius als Vorsitzenden; »
2) aus einem Wasserbautechniker, welche beide von dem Minister fuͤr die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten ernannt werden;
3) aus fuͤnf gewaͤhlten Mitgliedern des Verbandes.
Außerdem ist der Landrath des Camminer Kreises, sofern er nicht Kom-
missarius ist, befugt, an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht Theil zu
nehmen.
-
Die Niederung wählt die fünf Mitglieder des Vorstandes und für jedes
Mitglied einen Stellverrreter in einer Versammlung und zwor durch absolute
Stimmenmehrheit.
Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind nach zwei-
maliger resultatloser Abstimmung diejenigen Kandidaten, welche die relativ
meisten Stimmen bei der letzten Abstimmung erlangt haben, auf eine engere
Wahl zu bringen.
blz ingen K. 15.