Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 26. 
Nach der Aufloͤsung der Baukommission hoͤrt die Funktion des Kom-- I. Nach Uus 
missarius und des Bautechnikers auf. färung der Ne- 
Der Vorstand besteht demnächst aus einem Schaudirektor und den von *7 
den Interessenten gewählten fünf Mitgliedern G. 14.). Die Vorstandsmit= Sarauorh.2 
lieder wählen den Schaudirektor mit absoluter Stimmenmehrheit auf zwölf 
Jahre als Vorsitzenden. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. 
Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind nach dreima- 
liger resultatloser Abstimmung diejenigen beiden Kandidaten, welche bei der ketz- 
ten Wahl die relativ meisten Stimmen erlangt haben, in eine engere Wahl zu 
bringen. Wird die Beslätigung versagt, so' schreitet der Vorstand zu einer 
neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verwei- 
gert, so steht der Regierung die Ernennung auf sechs Jahre zu. 
Der Schaudirektor wird von einem Kommissarius der Regierung i 
öffentlicher Sitzung des Vorstandes vereidigt. 
Der Schaudirektor seinerseits verpflichtet die übrigen Mitglieder des Vor- 
standes an Eidesstatt. 
Die sonstigen Vorschriften der G. 14. bis 19. über die Wahl der Vor- 
standsmirglieder und die Geschäftsführung des Vorstandes bleiben auch künftig 
geltend; insbesondere beruft demnächst der Schaudirektor die Wahlversammlung 
CG. 15.). . 
Wenn eines der fuͤnf Vorstandsmitglieder zum Schaudirekror gewckhlt 
wird, so besteht der Borstand nur aus fünf Mitgliedern. 
g. 27. 
Der Schaudirektor erhaͤlt an Reisetagen zur Schau, sowie bei auswaͤr- 
tigen Terminen zwei Thaler Diaͤten, jedoch keine Reisekosten. 
Ueber einen Buͤreaukostenaufwand hat er sich mit dem Vorstande zu 
einigen. 
g. 28. 
Der Vorstand des Verbandes fuͤhrt die Aufsicht uͤber den Bach und 
die etwa vom Verdande sonst ausgeführten und zur Unterhaltung übernomme- 
nen Anlagen, desgleichen über diejenigen Seitengräben und Bewässerungs= 
anlagen mehrerer Verbandsgenosen welche nach F. 2. den Sratuts von zer 
Regierung unter Schau gestellt werden. 
Zu diesem Behufe findet zwischen der Frühjahrssaat= und der Ermezeit 
jährlich eine Hauptschan des Baches und der gemachten Anlagen statt. 
G. 29. 
Der Schaudirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt 
dabei eine Rolle der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde; er 
zieht dabei die Betheiligten zu, läßt die Rolle berichtigen und hält demncchst 
in der Vorstandssitzung über die Ergebnisse der Schau Vortrag. Auch der 
Kreislandrath ist von der Schau in Kenntnig zu setzen und kann derselben 
beiwohnen. 
(Nr. 5802.) g. 30.
	        
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