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Gegenstände in den einzelnen Fällen der Expropriation unterliegen, der Regie-
rung zu, mit Vorbehalt eines innerhalb einer Praklusivfrist von sechs Wochen
“ S1 Rekurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Ange-
egenheiten.
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls
durch die Regierung.
Hierbel, sowie in Betreff des dem Provokaten innerhalb sechs Wochen
nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an das Revissons=
Kollegium für Landeskultur-Sachen in Berlin fsind im Uebrigen die Vorschrif-
ken der G. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. maaßgebend.
Wegen Auszahlung der Geldvergütigungen für die stattgehabten Expro-
priationen kommen die für den Chausseebau der Provinz Pommern bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
g. 38.
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Vorstande
nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus-
haltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung
nach Anbirng. des Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen
bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest und ver-
fügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entscheidung steht
dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister a die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
g. 39.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Ver-
bandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und
etwaige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
g. 40.
Abaͤnderungen dieses Statuts koͤnnen nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Roͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Dezember 1863.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober- Hosbuchdruckerei
(R. v. Decker).