Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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5) Die in der Tabelle C. aufgefuͤhrten Arzneimittel sind in abgesonderten 
Raͤumen und getrennt von den uͤbrigen Arzneimitteln aufzusiellen. 
6) Hinsichtlich der Bestrafung etwaniger Zuwiderhandlungen gegen vor- 
stehende Anordnungen verbleibt es bei der Bestimmung unker Nr. 7. 
der Kabinets-Order vom 5. Oktober 18460., Gesetz-Sammlung Seite 509. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen und der 
siebenten Ausgabe der Landes-Pharmakopbe vorzudrucken. 
Berlin, den 10. November 1862. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Minister der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinal-Angelegenheiten.
	        
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