Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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K. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar die 
Obligationen zu 50 Thaler von 1. bis einschließlich 600., diejenigen zu 100 
Thaler von 601. bis einschließlich 1300., diejenigen zu 500 Thaler von 1301. bis 
einschlietlich 1500. und endlich diejenigen zu 1000 Thaler von 1501. bis ein- 
schlieglich 1600. nach dem angehängken Schema ausgestellt, von dem Ober- 
bürgermeister und den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unter- 
zeichnet und von dem Rendanten der städtischen Gemelndekasse und dem mit der 
Kontrole beauftragten städtischen Sekretarialsbeamten kontrasignirt. Denselben 
ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
S. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons nach 
„dem an chänzten Schema beigegeben. 
Mit Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden, nach 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons durch die städtische 
Gemeindekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht und wird, daß 
dies geschehen, auf den Obligationen vermerkt. — Die Kupons werden von 
dem Rendammen der gedachten Kasse und dem mit der Kontrole beauftragten 
städtischen Sekretariatsbeamten unterschrieben. 
G. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen die Auslieferung der Zinskupons 
der Betrag derselben an den Vorzeiger durch die städtische Gemeindekasse ge- 
zahlt. Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kasse, 
namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen. 
K. 6. 
Die Zinskupons werden ungültig und werkhlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die dafür 
ausgesetzten Fonds sollen nach der Bestimmung der städtischen Behörden zu 
milden Zwecken verwendet werden. 
g. 7. 
Die nach der Bestimmung unter F. 1. einzulösenden Obligationen werden 
entweder durch Ankauf getilgt, oder jährlich durch das Loos bestimmt. Bei der 
Tilgung ist darauf Nüasccht zu nehmen, daß von den Obligationen zu 50 Thaler 
ein Zehntel, von denen zu 100 Thaler sieben Dreißigstel, von denen zu 500 
Thaler ein Drittel und von denen zu 1000 Thaler ebenfalls ein Drittel der Til- 
ungssumme, soweit dieses Tilgungsverhaltniß Anwendung finden kann, zur 
ilgung kommt, eventuell, daß die Ausgleichung bei den nächsten Tilgungen 
herbeigeführt wird, um das angegebene Verhältniß möglichst herzustellen. ie 
ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem Zahlungs-- 
tage öffentlich bekannt gemacht. 8 
A 8.
	        
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