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K. 13.
Die in den W. 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen er-
folgen durch die Crefelder öffentlichen Blätter, die Cölner Zeitung und das
Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger Unserer Regierung zu Dusseldorf.
S. 14.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Inni 1819. wegen des Auf-
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere . 1.
bis 13. mit nachstehenden näheren Bestammungen Anwendung:
a) die im KF. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städti-
schen Tilgungskommission gemacht werden. Dieser werden alle diejeni-
gen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der anzefähren
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen
der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu
Düsseldorf statt;
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land-
gerichte, wozu die Gemeinde Crefeld gehört;
c) die in den gh. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachun-
gen sollen durch die im F. 13. dieser Bestimmungen angeführten Blatter
geschehen;
an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zins-
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten
achten Zahlungstermins soll der fünfte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brin-
gende landesherrliche Privilegium Alerhs tsteigenhöndig vollzogen und unter
Unserem Ktniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In-
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung
von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritrer zu prchjudiziren.
Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1862.
(L. 8S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. v. Jagow.
Cre-