Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
Nr. S.— 
  
(Nr. 5832.) Gesetz wegen Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 
22. Februar 1864. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen cc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, un- 
ter Aufhebung der Verordnung vom 23. Juni 1863. (Gesetz-Samml. Nr. 24. 
S. 463. bis 407.), was folgt: 
Artikel I. 
Jeder Schiffsfährer hat auf hoher See und auf den mit der hohen See 
im Zusammenhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern, soweit für 
letztere nicht abweichende örtliche Anordnungen bestehen, die nachstehenden Vor- 
schriften zu befolgen: 
F. 1. 
In den nachfolgenden Bestimmungen gilt jedes Dampfschiff, welches nur 
unter Segel läuft, als Segelschiff, dagegen jedes mit Dampf fahrende Schiff, 
mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampfschiff. 
Vorschriften über das Führen von Signallichtern. 
g. 2. 
Die in den folgenden Paragraphen erwaͤhnten Lichter, und keine anderen, 
muͤssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang gefuͤhrt 
werden. 
g. 3. 
Seedampfschiffe, welche in Fahrt sind, muͤssen fuͤhren: 
a) am Top des Fockmastes ein helles weißes Licht, so eingerichtet und 
angebracht, daß es ein gleichmaͤßiges und ununterbrochenes Licht uͤber 
Johrgang 1864. (Nr. 5832,) 14 einen 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1864.
	        
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