Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 133 — 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
J. 
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
K. 15. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Die Aktien der Gesellschaft werden, auf jeden Inhaber lautend, unter 
fortlaufender Nummer nach dem sub A. beiliegenden Schema ausgefertigt und 
mit der ersten fünfjährigen Serie von Dividendenscheinen nach dem Schema B. 
und einem Talon nach dem Schema C. ausgegeben, sobald der Nominalbetrag 
der Aktien eingezahlt ist. Die Aktiendokumente werden von mindestens zwei 
Mitgliedern der Oirektion unterzeichnet und von einem Stammende abgeschnitten, 
welches bei der Direktion deponirt bleibt. 
Die Didvidendenscheine und die Talons werden mit den Unterschriften 
zweier Mitglieder der Direktion in Faksimile versehen. 
g. 1 6. 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages werden über die 
erfolgte Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender 
Nummer nach dem beiliegenden Schema D. ausgefertigt, die auf den Namen 
des Aktienzeichners lauten und nach bewirkter Vollzahlung des Nominalbetrages 
der gezeichneten Aktien gegen diese selbst ausgetauscht werden. 
g. 17. 
Einzahlung der Aktienbeträge. 
Die Einzahlungen auf die Aktien sind nach erfolgter Allerhöchster Be- 
stdtigung dieses Statuts und nach Eintragung desselben in das Handelsregister 
nach Maaßgabe der Bedürfnisse der Gesellschaftskasse von der Direktion in 
Raten von höchstens 20 Prozent auszuschreiben und innerhalb einer Frist von 
4 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an, nach Wahl der Aktionaire in 
Cöln, Berlin, London oder den in der Bekanntmachung bezeichneten sonstigen 
Städten zu leisten. Die Direktion ist befugt, auch schon vor dem Eintritt der 
Fälligkeit aller ausgeschriebenen Raten, Vollzahlungen der Aktien anzunehmen, 
ind — wenn sie geschehen sind — die betreffenden Aktiendokumente aus- 
zugeben. 
Johrgang 1864. (Nr. 5847.) 19 g. 18.
	        
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