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g. 18.
Abaͤnderungen des vorstehenden Deichstatuts koͤnnen nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. April 1864.
(## Ss.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 5869.) Statut für den Deichverband der Neuen Binnen-Nehrung. Vom 18. April
1864.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc.
Nachdem es fuͤr erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der auf
der Frischen Nehrung belegenen, die Neue Binnen-Nehrung genannten Niede-
rung, Behufs der gemeinsamen Anlegung und Untgatuns von Deichen gegen
die Ueberschwemmungen der Weichsel zu einem Deichverbande zu vereinigen,
und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhoͤrung der Betheiligten erfolgt
ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes uͤber das Deichwesen
vom 28. Januar 1848. #. 11. 15. und 23. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1848.
S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Deichverband der Neuen Binnen-Nehrung“,
und ertheilen demselben nachstehendes Staktut.
S. 1.
In der Neuen Binnen-Nehrung werden die Eigenthümer aller einge-
deichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei
einem Wasserstande von dreizehn Fuß am Pegel bei Siedlersfähre der Ueber-
schwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Stadt- und Kreisgerichte
zu Danzig.
K. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich von
den