Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Artikel 68. 
Die Generalversammlung wird als eine außerordentliche berufen, 
wenn uͤber die einer solchen statutmaͤßig zugewiesenen Gegenstaͤnde zu entscheiden 
ist, oder wenn es vom Verwaltungsrathe beschlossen wird. 
Außerdem muß sie berufen werden, wenn dies von mindestens funfzig 
Aktionairen, welche nicht weniger als den dritten Theil der emittirten Aktien 
besitzen und bei dem Vorstande deponiren, schriftlich bei dem letzteren und dem 
Verwaltungsrathe fuͤr einen bestimmt anzugebenden Zweck beantragt wird. 
Artikel 69. 
In den Generalversammlungen wird über die etwa von einzelnen Mltio- 
nairen gestellten Anträge nach Maaßgabe des Artikels 238. des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs verhandelt. Eine Verhandlung ohne Beschluß- 
fassung ist zuldssig, wenn die Anträge mindestens acht Tage, und eine Ver- 
handlung mit Beschlußfassung ist zuldssig, wenn die Anträge mindestens sechs 
Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich bei dem Vor- 
stande und dem Verwallungsrathe eingereicht wurden. 
In letzterem Falle ist der Vorstand zur Bekanntmachung der betreffenden 
Anträge bei Berufung der Generalversammlung verpflichtet. 
Artikel 70. 
In der Generalversammlung führt der Präsident, resp. der Wizeprá- 
sident des Verwaltungsrathes, oder ein anderes von dem letzteren beauftragtes 
Mitglied den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Der Vorsitzende schlägt 
die Skruratoren vor, deren Bestaätigung der Generalversammlung zusteht. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen — vorbehaltlich der 
abweichenden Bestimmungen dieses Statuts über einzelne Falle — mit abso- 
luter Stimmenmehrheit; z Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Aus- 
schlag. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln muß jedesmal 
stattfinden, wenn das Resultat einer in kürzerer Form flattgefundenen Abstim- 
mung entweder vom Vorsitzenden, oder von den Skrutatoren für zweifelhaft 
erkladrt, oder auch wenn es von dem vierten Theile der in der Generalversamm- 
lung anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird; über die in den Arrikeln 6. 
17. 50. 51. 72. 73. 74. bezeichneren Falle darf nur durch Abgabe von 
S#immzegseln abgestimmt werden. 
ie Wahlen werden durch Abgabe von Wahlzetteln bewirkt, und die 
absolute Mehrheit entscheidet. Wird diese in der ersten Wahlhandlung nicht 
erreicht, so wird eine zweie vorgenommen, bei welcher die Stimmen nur den- 
jenigen Personen gegeben werden dürfen, welchen in der ersten Wahlhandlung 
die zwei höchsten Stimmenzahlen zugefallen waren. Erfolgt auch bei dieser 
Wahlhandlung keine absolure Majoritäk, so findet schließlich eine dritte zwischen 
wei Personen statt, welche in der zweiten die meisten Stimmen erhalten hatten; 
ind dieser Personen mehr als zwei, so entscheidet das Loos, welche von ihnen 
in
	        
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