Artikel 68.
Die Generalversammlung wird als eine außerordentliche berufen,
wenn uͤber die einer solchen statutmaͤßig zugewiesenen Gegenstaͤnde zu entscheiden
ist, oder wenn es vom Verwaltungsrathe beschlossen wird.
Außerdem muß sie berufen werden, wenn dies von mindestens funfzig
Aktionairen, welche nicht weniger als den dritten Theil der emittirten Aktien
besitzen und bei dem Vorstande deponiren, schriftlich bei dem letzteren und dem
Verwaltungsrathe fuͤr einen bestimmt anzugebenden Zweck beantragt wird.
Artikel 69.
In den Generalversammlungen wird über die etwa von einzelnen Mltio-
nairen gestellten Anträge nach Maaßgabe des Artikels 238. des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs verhandelt. Eine Verhandlung ohne Beschluß-
fassung ist zuldssig, wenn die Anträge mindestens acht Tage, und eine Ver-
handlung mit Beschlußfassung ist zuldssig, wenn die Anträge mindestens sechs
Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich bei dem Vor-
stande und dem Verwallungsrathe eingereicht wurden.
In letzterem Falle ist der Vorstand zur Bekanntmachung der betreffenden
Anträge bei Berufung der Generalversammlung verpflichtet.
Artikel 70.
In der Generalversammlung führt der Präsident, resp. der Wizeprá-
sident des Verwaltungsrathes, oder ein anderes von dem letzteren beauftragtes
Mitglied den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Der Vorsitzende schlägt
die Skruratoren vor, deren Bestaätigung der Generalversammlung zusteht.
Die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen — vorbehaltlich der
abweichenden Bestimmungen dieses Statuts über einzelne Falle — mit abso-
luter Stimmenmehrheit; z Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Aus-
schlag. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln muß jedesmal
stattfinden, wenn das Resultat einer in kürzerer Form flattgefundenen Abstim-
mung entweder vom Vorsitzenden, oder von den Skrutatoren für zweifelhaft
erkladrt, oder auch wenn es von dem vierten Theile der in der Generalversamm-
lung anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird; über die in den Arrikeln 6.
17. 50. 51. 72. 73. 74. bezeichneren Falle darf nur durch Abgabe von
S#immzegseln abgestimmt werden.
ie Wahlen werden durch Abgabe von Wahlzetteln bewirkt, und die
absolute Mehrheit entscheidet. Wird diese in der ersten Wahlhandlung nicht
erreicht, so wird eine zweie vorgenommen, bei welcher die Stimmen nur den-
jenigen Personen gegeben werden dürfen, welchen in der ersten Wahlhandlung
die zwei höchsten Stimmenzahlen zugefallen waren. Erfolgt auch bei dieser
Wahlhandlung keine absolure Majoritäk, so findet schließlich eine dritte zwischen
wei Personen statt, welche in der zweiten die meisten Stimmen erhalten hatten;
ind dieser Personen mehr als zwei, so entscheidet das Loos, welche von ihnen
in