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in die engere Wahl gebracht wird; wobei jedoch, wenn die höchste Stimmen=
zeht nur Einer Person zugefallen ist, diese in die engere Wahl gebracht und
urch das Loos nur entschieden wird, wer von denjenigen hinzutrict, welche
die zweithöchste Stimmenzahl erhielten; ebenfalls entscheidek auch das Loos, wer
gewählt ist, in dem Falle, daß die zwei in die engere Wahl gebrachten Personen
eine gleiche Stimmenzahl erhalten mochten.
Artikel 71.
bal Das Protokoll wird notariell oder gerichtlich aufgenommen. Es
enthält:
a) den Vermerk, daß durch Vorlage der betreffenden öffentlichen Blätter
(Art. 5.) die regelrechte Berufung der Generalversammlung nachge-
wiesen worden ist;
b) die Gegenstände der Verhandlung, und — ohne die für und gegen
in der Oiskusston vorgebrachten Gründe zu erwähnen — das Resultat
der Abstimmungen unter Angabe, ob dieselben in abgekürzter Form,
oder durch Abgabe von Stimmzetteln (Art. 70.) stattfanden, und im
letzteren Fall die Anzahl der Stimmenden und der abgegebenen ver-
neinenden und bejahenden Stimmen;
) das Resultat der Wahlhandlungen, unter Angabe der Zahl der abge-
gebenen Wahlzettel und Stimmen.
Kein Mitglied der Generalversammlung kann verlangen, daß das von
ihm abgegebene Votum in das Protokoll ausgenommen werde.
8 Protokoll wird von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes
und des Verwaltungsrathes und den Skrutatoren unterzeichnet.
Artikel 72.
Zusaͤtze und Aenderungen im Statut koͤnnen nur in außerordentlicher Ge-
neralversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der darin anwesenden oder
vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden, und beduͤrfen zur Guͤltigkeit
der landesherrlichen Bestätigung. Die Bestimmungen des Artikels 73. für die da-
selbst bezeichneten Zusätze und Aenderungen werden hierbei vorbehalten.
Artikel 73.
Zusätze und Aenderungen im Statut, welche eine Abänderung des Ge-
genstandes der Unternehmung der Gesellschaft bezwecken, sind — vorbehaltlich
der dafär erforderlichen landesherrlichen Genehmigung — nur statthaft, wenn
dieselben unter nachfolgenden Bedingungen beschlossen werden:
a) Es muß eine außerordentliche Generalversammlung eigens für diesen
Zweck berufen werden; in derselben haben nicht blos die gemäß Art. 65.
Alinea 1. legitimirten Aktionaire, sondern auch diejenigen, welche ihre
Aktien bis zum achten Tage vor der Versammlung bei dem Vorstande
Jahrgang 1864. (Nr. 5877.) 37 « de-