Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Adjunkt) nach Verhältniß ihres Antheils an den Einkünften den festgesetzten 
Beitrag zu zahlen. 
F. 15. 
Geistliche, welche ein Anrecht auf einen Zuschuß zu ihrem Emeritengehalt 
nicht erlangen oder solches wieder verlieren, können die Zurückzahlung ihrer bis 
dahin und zuvor geleisteten Beiträge nicht fordern. Ebensowenig findet eine 
Zurückerstattung der geleisteten Beiträge an solche Geistliche statt, welche einem 
Rufe in eine Stelle außerhalb der Provinz Preußen folgen. 
K. 16. 
Das Konsisiorium der Provinz führt bis auf Weiteres die Direktion und 
Verwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, namentlich bei dem 
Erwerb, der Verwaltung und Verdußerung von Grundslücken und Kapitalien. 
K. 17. 
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die 
Beschwerde bei dem Minisier der geistlichen 2c. Angelegenheiten offen. 
Berlin, den 20. August 1864. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten. 
v. Mühler. 
  
(Nr. 5940.) Allerhöchster Erlaß vom 24. August 1864., betreffend die Genehmigung des 
Reglements über die Bildung und Verwaltung des Emeritenfonds für die 
evangelischen Geistlichen der Provinz Sachsen. 
ndem Ich das hierbei zurückgehende, von Ihnen im Einverständnisse mit dem 
Eoangelischen Ober-Kirchenrath vorgelegte Reglement für den zur Unterslützung 
der emeritirten evangelischen Geistlichen der Provinz Sachsen zu bildenden Fonds, 
welches mit dem 1. Januar 1865. in Kraft tritt, hierdurch genehmige, verleihe 
Ich dem Fonds zugleich die Rechte einer juristischen Person. 
Dieser Mein Erlaß und das beiliegende Reglement sind in der Gesetz- 
Sammlung abzudrucken. 
Schloß Schönbrunn, den 24. August 1864. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Regle-
	        
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