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Adjunkt) nach Verhältniß ihres Antheils an den Einkünften den festgesetzten
Beitrag zu zahlen.
F. 15.
Geistliche, welche ein Anrecht auf einen Zuschuß zu ihrem Emeritengehalt
nicht erlangen oder solches wieder verlieren, können die Zurückzahlung ihrer bis
dahin und zuvor geleisteten Beiträge nicht fordern. Ebensowenig findet eine
Zurückerstattung der geleisteten Beiträge an solche Geistliche statt, welche einem
Rufe in eine Stelle außerhalb der Provinz Preußen folgen.
K. 16.
Das Konsisiorium der Provinz führt bis auf Weiteres die Direktion und
Verwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, namentlich bei dem
Erwerb, der Verwaltung und Verdußerung von Grundslücken und Kapitalien.
K. 17.
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die
Beschwerde bei dem Minisier der geistlichen 2c. Angelegenheiten offen.
Berlin, den 20. August 1864.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-
Angelegenheiten.
v. Mühler.
(Nr. 5940.) Allerhöchster Erlaß vom 24. August 1864., betreffend die Genehmigung des
Reglements über die Bildung und Verwaltung des Emeritenfonds für die
evangelischen Geistlichen der Provinz Sachsen.
ndem Ich das hierbei zurückgehende, von Ihnen im Einverständnisse mit dem
Eoangelischen Ober-Kirchenrath vorgelegte Reglement für den zur Unterslützung
der emeritirten evangelischen Geistlichen der Provinz Sachsen zu bildenden Fonds,
welches mit dem 1. Januar 1865. in Kraft tritt, hierdurch genehmige, verleihe
Ich dem Fonds zugleich die Rechte einer juristischen Person.
Dieser Mein Erlaß und das beiliegende Reglement sind in der Gesetz-
Sammlung abzudrucken.
Schloß Schönbrunn, den 24. August 1864.
Wilhelm.
v. Mühler.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Regle-