Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 38.— 
  
(Nr. 5949.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Bomster Kreises im Betrage von 48,000 Thalern. Vom 
2. September 1864. 
Wu# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Bomster Kreises auf dem Kreistage 
vom 10. Dezember 1863. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauren noch erforderlichen Geldmittel durch Aus- 
gabe einer zweiten Serie von Kreis-Obligationen im Wege einer Anleihe zu be- 
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
48,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß= 
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obli- 
ationen zum Betrage von 48,000 Thalern, in Buchstaben: achtundvierzig 
ausend Thalenn, welche in folgenden Apoints: 
30,000 Thaler à 1000 Thaler, 
8,000 à 500 „ 
7* 77 - 
7,000 „ à 100 „ 
2,000 „ à 50 „ 
1,000 „ 4 25 „ 
= 48,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865. ab mit wenigstens jährlich zwei Prozent 
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibun- 
gen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Jahrgang 1864. (Nr. 5949.) 80 Das 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1864.
	        
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