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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 38.—
(Nr. 5949.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga-
tionen des Bomster Kreises im Betrage von 48,000 Thalern. Vom
2. September 1864.
Wu# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Bomster Kreises auf dem Kreistage
vom 10. Dezember 1863. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauren noch erforderlichen Geldmittel durch Aus-
gabe einer zweiten Serie von Kreis-Obligationen im Wege einer Anleihe zu be-
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
48,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß=
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obli-
ationen zum Betrage von 48,000 Thalern, in Buchstaben: achtundvierzig
ausend Thalenn, welche in folgenden Apoints:
30,000 Thaler à 1000 Thaler,
8,000 à 500 „
7* 77 -
7,000 „ à 100 „
2,000 „ à 50 „
1,000 „ 4 25 „
= 48,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865. ab mit wenigstens jährlich zwei Prozent
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibun-
gen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge-
nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Jahrgang 1864. (Nr. 5949.) 80 Das
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1864.