Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 611 — 
C. an Platzgeld für die Benutzung des am Kanal angelegten Schiffs- 
bauplatzes: 
I. bei einem Neubau: 
a) von einem Fahrzeuge über 70 Fuß Länge 
6 Rthlr. — Sgr. — P. 
b) von einem Fahrzeuge von 70 bis 
ausschließlich 40 Fuß Länge 4 — — 
c) von einem Fahrzeuge von 40 bis 
ausschließlich 20 Fuß Länge 2 „ — — 
(1!) von einem Fahrzeuge von 20 Fuß 
P Länge und darunter — 15 - 
II. bei einer Reparatur die Haͤlfte der Saͤtze unter C. J. a. bis d. 
D. an Niederlagegeld fuͤr die Benutzung der Lagerungsplaͤtze am 
Kanal, sofern die Lagerung laͤnger als 14 Tage dauert: 
à) für je 32 Scheffel Steinkohlen .. .. .. — Rthlr. 1 Sgr. — Pf. 
b) für je 20 Zentner Eisen, Rohzine 
oder andere Materialln — — — -2 
c) fuͤr je 20 Tonnen Eisenerze oder Galmei — 1 —- 
(l)fürje203entnckKaufsnannsgüter— 2-—- 
e)fükeineKlaftekHolz............. —- 1-3- 
s) fuͤr jeden Stamm 
1) Balkenholz . . . ............... — 2 6 
2) Riegelhosss 1 6= 
3) Sparrenhollzz — — 
4) Reisholz ... .......... .... . .. —. —. 6 
8) für 1000 Stück Mauerziegeln.. — —. 6 
h) für andere als die vorstehend genannten 
Gegenstände von Einhundert Quadrat- 
fuß Flächenraum. — 
1 
I 
I 
Anmerkung zu D. 
Gegen Jahlung der vorstehenden Gebührensätze darf der Lagerplatz 
sechs Monate hindurch belegt bleiben. Für jede weitere sechsmonatliche 
Lagerung ist die Gebühr bei deren Beginn abermals zu entrichten. Ein 
augekangener Lagerungszeitraum von je sechs Monaten wird für voll 
gerechnet 
(r. 5954) Be-
	        
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