Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  72.  1918.  541

f)  die  landwirtschaftlichen  Nebenbetriebe,  d.  h.  solche  Betriebe,  die  im  wirtschaftlichen
  Zusammenhang  mit  einem  landwirtschaftlichen  Betriebe  von  dessen
Inhaber  geführt  werden,  soweit  sie  nicht  Gegenstand  eines  selbständigen
gewerblichen  Unternehmens  sind:

3)  Schlachthöfe,  Gastwirtschaften,  Gasthöfe,  Badeanstalten,  Warenhäuser,
Ladengeschäfte,  Krankenhäuser,  Strafanstalten  und  ähnliche  Betriebe,  ferner
Bäckereien,  Schlächtereien,  soweit  sie  dem  Bedarf  der  in  der  Gemeinde  wohnenden
  oder  sich  vorübergehend  aufhaltenden  Bevölkerung  dienen.

3.  Ob  hiernach  ein  Verbraucher  meldepflichtig  ist,  bestimmt  im  Zweifelsfalle  zunächst
  die  für  den  Sitz  des  Betriebes  zuständige  Kriegsamtstelle.  Der  Reichskommissar
für  die  Kohlenverteilung  kann  über  die  Meldepflicht  abweichend  von  dieser  Bestimmung
entscheiden.

§5  3.  Inhalt  der  Meldung.

1.  Die  Angaben  haben  in  Tonnen  -—  1000  kg  zuerfolgen  und  sind
unter  genauer  Adressenangabe  des  Lieferers  oder  der  Lieferer  nach  Art  (Steinkohle,
Steinkohlenbriketts,  Brannkohle,  Braunkohlenbriketts,  Zechenkoks  und  Gaskoks),  Herkunft
  nach  Gebieten  der  Amtlichen  Verteilungsstellen,  mit  der  genauen  Bezeichnung
gemäß  §  6  (z.  B.  Gebiete  rechts  der  Elbe,  Sachsen,  Ruhrgebiet  usw.)  und  Sorten  (Fett-,
Mager-,  Förder-,  Stück-,  Nuß-,  Staub-,  Schlammkohle  bezw.  Grob-,  Nuß-,  Perlkoks,
Koksgrieß  usw.)  zu  trennen.  Weiter  sind  zu  melden:

a)  der  im  Vormonat  bezogenen  Mengen  (siehe  Abs.  2),

am  Anfang  des  Vormonats,
im  Vormonat,
zu  Beginn  des  laufenden  Monats,

e#)  Verbrauch  im  Vormonat,

k)  Bedarf  für  den  laufenden  Monat  (s.  Abf.  3),

K)  voraussichtlicher  Bedarf  für  den  folgenden  Monat  (s.  Abs.  3).

2.  Die  Transportart  ist  in  Spalte  3  a  zu  melden  durch  die  im  folgenden  in  Anführungszeichen
  angegebenen  Abkürzungen  —  bei  Bezug

fuhrenweise  ab  Zeche:  „Landabsatz“;
durch  Fuhrwerk  vom  Platzhändler  oder  dem  Aushelfenden:  „Platz“:
mit  der  Vollbahn  ab  Zeche:  „Bahn“:;  "5
mit  der  Klein=  oder  Straßenbahn:  „Kleinbahn“:
mit  der  Vollbahn  ab  Schiff:  „Umschlag“:
auf  der  Vollbahn  mittels  eigener  Wagen:  „Pendelwagen“:
mit  dem  Schiff  bezw.  Schiff  und  Kleinbahn:  „Schiff“:
durch  Ketten-,  Seilbahn,  Verbindungsgleis  und  sonstige  eigene  Transportanlagen
  unmittelbar  ab  Grube:  „Eigentr.".
Elrfolgte  die  Lieferung  auf  verschiedene  Transportarten,  so  ist  dies  für  die  betr.
Teilmengen  getrennt  anzugeben.

3.  Als  Monatsbedarf  (Spalten  8  und  9  der  Meldekarte)  ist  anzugeben  die  an  sich
zur  Führung  des  Betriebs  in  dem  angegebenen  Monat  benötigte  Brennstoffmenge,
gleichgültig,  ob  dieselbe  aus  dem  etwa  vorhandenen  Bestand  oder  aus  neuen  Lieferungen
gederkt  werden  soll.  Etwaige  Lieferrückstände  dürfen  nicht  in  die  Bedarfsanmeldung
eingestellt  werden.  Betriebe,  die  laut  amtlicher  Verfügung  von  der  Belieferung  ganz  aus-117