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(Nr. 5805.) Bekanntmachung, einige Abaͤnderungen des Statuts der Lebensversicherungs-
Aktiengefellschaft „Germania“ zu Stettin vom 26. Januar 1857. be-
treffend. Vom 19. Dezember 1863.
D. Königs Majestaät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. No-
vember d. J. die von der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft „Germania“ zu
Stettin in der Generalversammlung vom 26. Mai d. J. beschlossenen Abän-
derungen der 9#. 10. 15. 16. 18. 19. 25. und 27. ihrer Statuten vom
26. Jannar 1857. mit der Maaßgabe zu genehmigen geruht, daß die Wahl
des Direktors und seines Stellverkreters durch die Gesellschaftsblätter (C. 12.
der Statuten) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen ist.
Dies wird hiermit nach Vorschrift des Art. 12. F. 3. des Einführungs-
Gesetzes zum Handelsgesetzbuch mit dem Beifügen bekannt gemacht, daß der
Mp Erlaß und die fraglichen Abänderungen durch das Amtsblatt der
Königlichen Regierung zu Stettin zur öffentlichen Kenntniß gelangen werden.
Berlin, den 19. Dezember 1863.
Der Minister für Handel, Der Der
Gewerbe und öffentliche Justizminister. Minister des
Arbeiten. Innern.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5806.) Statut des Meliorationsverbandes für das Rhedathal oberhalb Worle im Kreise
Neustadt in Westpreußen. Vom 11. Jannar 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund des Art. 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz-
Samml. vom Jahre 1853. S. 183.) und der #G. 56. 57. des Gesetzes vom
28. Februar 1843. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1843. S. 51.), nach Anhörung
der Betheiligten, dem Antrage der großen Mehrzahl derselben entsprechend,
was folgt:
F. 1.
Umfang und Die Besitzer der Grundsiücke um Rhedathal oberhalb Worle einschließlich
Zweck des Vrr des Worlesees werden Behufs Entwässerung ihrer Grundslücke zu einer Genossen-
bandes. schaft unter dem Namen
„Meliorationsverband für das Rhedathal oberhalb Worle“
vereinigk.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Neustadt
in Westpreußen.
F. 2.
Das Meliorationsgebiet ist auf der Karte des Feldmessers Genß von der
Me-