Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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K. 7. 
Der Vorstand des Verbandes besteht aus fünf Mitgliedern und wird Innere Ver- 
gebildet: saffung des Ver- 
a) aus den jedesmaligen Besitzern der drei betheiligten Rittergürer Bohl- ndsnr 
schau, Gohra und Rieben, oder deren gesetzlichen Vertretern oder Be- 
vollmächtigten; 
b) aus zwei Mirgliedern oder deren Stellvertretern, welche von den übrigen 
Verbandsgenossen gewählt werden. 
Die Wahl der letzteren (ad b.) erfolgt auf sechs Jahre; alle drei Jahre 
scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die das ersie Mal 
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können 
wieder gewählt werden. 
Trun während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied oder Stellvertreter 
aus, so findet eine besondere Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt. 
Das Amt der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter ist ein unbesoldetes 
Ehrenamt. 
g. 8. 
Wählbar zum VWorstandsmitgliede und Stellvertreter (nach F. 7. ad b.) 
ist jeder grotzjaä4hrige Verbandsgenosse, welcher den Besitz der bürgerlichen Rechte 
nicht hrsoren hat, sobald er mindesiens zwanzig Morgen Land im Verbande be- 
sitzt und nicht Beamter des Verbandes ist; ferner die Pächter und Verwalter 
solcher Verbandsgenossen, welche selbst wählbar sind, während der Dauer dieses 
VerhAltnisses. 
Mit dem Aufhbren der Wählbarkeit erlischt die Wahl. 
K. 9. 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter (nach §. 7. ad b.) 
erfolgt unmittelbar durch die Verbandsgenossen nach Stimmenmehrheit, und 
zwar hat ein jeder, welcher zwei bis dreißig Normalmorgen (d. h. auf die 
höchste Beitragsklasse des Katasters reduzirte Fläche) im Verbande besitzt, Eine 
Stimme, wer mehr als dreißig Normalmorgen besitzt, für je dreigig Normal- 
morgen und den Ueberschuß Eine Stimme. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großsährige Besitzer eines zum Ver- 
bande gehörigen Grundstücks von mindestens zwei Normalmorgen, welcher mit 
seinen Beiträgen zur Verbandskasse nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz 
der bürgerlichen Rechte nicht verloren hat. So lange in dem Kataster nicht 
eine Klassisikation der betheiligten Grundstücke nach verschiedenen Beitrags- 
klassen bewirkt worden, ist die Stimmberechtigung nach der wirklichen Fläche 
des Besitzstandes zu bemessen. Das Stimmrecht von moralischen Personen, 
Frauen oder Minderjährigen kann durch deren gesetzliche Vertreter oder Bevoll- 
machtigte ausgeübt werden. Auch andere Wahlberechtigte können zur Aus- 
übung ihres Stimmrechts ihre Pächter oder Verwalter, oder einen anderen 
stimmfähigen Genossen bevollmächtigen. 
Gemeinschaftliche Besitzer können nur durch einen aus ihrer Mitte oder 
durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. 
(Nr. 5806.) g. 10.
	        
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