Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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S. 10. 
Das Wahlgeschaäft ist durch den Landrath des Kreises Neustadt zu leiten 
, und abzuhalten; derselbe ist jedoch befugt, ein Mitglied des Vorstandes oder 
den Schaudirektor damit zu beauftragen. 
Zum Zwecke der Wahl wird eine Liste der Waͤhler mit Angabe der 
Stimmenzahl von dem Schaudirektor, und bis dieser bestellt sein wird, von 
dem Regierungskommissarius aufgestellt und vierzehn Tage hindurch auf dem land- 
räthlichen Büreau zur Kenntniß der Betheiligten offen gelegt. Während dieser 
Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richrigken. der Liste erheben. 
Die Entscheidung über diese Einwendungen, sowie die Prüfung der Wahlen 
sieht für die erste Wahl der Regierung zu Danzig, für die folgenden Wahlen 
aber dem Vorstande zu. 
S. 11. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen 
und die Verwalung zu kontroliren. Er versammelt sich regelmäßig in jedem 
Jahre zur Frühjahrs-Grabenschau, um den Etat festzustellen, die Jahrebrech- 
nung abzunehmen und die sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Außerordentliche Versammlungen des Vorstandes können vom Schau- 
direktor veranlaßt werden. 
Die Zusammenberufung des Vorstandes erfolgt unter Angabe der Gegen- 
stände der Verhandlung durch den Schaudirektor; Vorstandsmier lieder, die am 
Erscheinen behindert sind, müssen die Vorladung ihrem Stellvertreter ohne 
Verzug mittheilen. 
Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt der Schaudirektor; Be- 
schlüsse des Vorstandes können nur gefaßt werden, wenn außer dem Vorsitzen- 
den zwei der Worstandsmitglieder oder Stellvertreter zugegen sind. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßk; bei Stimmengleich- 
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei mitwirkenden Vorstandesmit- 
glieder sind in ein besonderes Buch einzutragen und vom Vorsitzenden und 
wenigstens Einem Mitgliede der Versammlung zu vollziehen. 
12. 
Schau, An der Spitze der Verwaltung des Verbandes steht ein Schaudirektor, 
burcktor, welcher von den Vorstandsmitgliedern durch absolute Stimmenmehrheit auf 
sechs Jahre gewähli wird. Die Wahlversammlung wird von dem Landrathe 
berufen und geleitet, jedoch ohne Stimmrecht und nur bei Stimmengleichheit 
mit entscheidendem Votum. 
Wählbar zum Schaudirektor ist ein jeder, der nach I#. 7. und 8. Vor- 
standsmitglied oder dazu wählbar ist. 
Die Wahl des Schaudirektors bedarf der Bestätigung der Regierung. 
Wird diese versagt, so findet eine Neuwahl statt, und wird auch diese 
nicht bestätigt oder die Neuwahl verweigert, so steht der Regierung die Ernen- 
nung für die sechsjdhrige Wahlperiode zu. D 
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