Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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in den Haushaltsetat aufgenommen und aus diesem Tilsungsfolnds die Stadt- 
Obligationen vermitrelst Ausloosung oder freien Ankaufs binnen längstens 
acht und dreißig Jahren eingelöst werden. Die Stadtgemeinde Marienburg 
behdlt sich das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu 
verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kün- 
digen. Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. Die ausgeloosten, so- 
wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Nummer, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, bffent- 
lich bekannt gemacht. Oiese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem 
Zahlungstermine in dem Marienburger Siressblarge, dem Amtsblatte der König- 
lichen Regierung zu Danzig and im Staatsanzeiger. Jedesmal, sobald eines 
dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der Königlichen Regierung 
ein entsprechendes anderes Blatt gewählt werden. Bis zu dem Tage, an welchem 
solchergestalt das Kapital zurückgegeben ist, wird dasselbe in halbjährlichen 
Terminen, am 2. Januar und 1. Im, von heute an gerechnet, mit vier und 
einem halben Prozent jährlich verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der auszugebenden Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschrei- 
ung, bei der Kämmereikasse zu Marienburg, in der nach dem Eintritt der Fällig= 
keit folgenden Zeit. ,-..- 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die daza 3# reger Zinskupons der spär#eren Fälligkeitstermine 
mrückzuleefern. Für die fehlenden Zmskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
ges LHie. gekändigten Kapicalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen 
Zinsen, verjahren zu Gunsten der Stadtgemeinde Marienburg. 
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier 
Hand erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern 
jedesmal durch die oben bemerkten Blätter öffenrlich befonen gemacht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteken Obligationen finden die 
auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug habenden Vorschriften 
der Verordnung vom 10. Juni 1819. wegen des Aufgebors und der Amorti- 
sation verlorener oder vernichteter Staatspapiere W. 1. bis 13. mit nachstehen- 
den näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem 
Magistrar gemacht werden, welchem alle diejenigen Gescháfte und Be- 
fugnisse zuslehen, welche nach der angeführten Aerordnung dem Schatz- 
ministerium zukommen; gegen die Verfügungen des Magistraks findet 
der Rekurs an die Königliche Regierung zu Danzig statt; 
b) das im §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem 
Königlichen Kreisgerichte zu Marienburg; 
P) die in den §#. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Bekannr= 
machun-
	        
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