Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 32 — 
Jahre ab der auf eine jede derselben nach Maaßgabe der darauf verwendeten 
Geldmittel treffende Theil der Anleihe jährlich mit mindestens Einem Prozent, 
sowie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten und 
der durch Verjährung erloschenen Zinsen des Schuldkapitals getilgt werde. 
Dem Sctaate bleibt das Recht vorbehalten, sowohl den hiernach zu berechnenden 
Tilgungsfonds zu verstärken, als auch die sämmtlichen Schuldverschreibungen 
ur Rückzahlung nach sechsmonatlicher Frist zu kündigen. Ich ermachtige Sie, 
fiernach die weiteren Anordnungen zu treffen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 4. Februar 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
An den Finanzminister. 
Redlgirt im Bäreau des Staats-Ministeriums. 
Borln) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel 
" (R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.