Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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fuͤr das laufende Halbjahr entrichten. Wird dagegen die Loͤschung eines Ge- 
baͤudes oder die Herabsetzung der Versicherungssumme von der Provinzial- 
Direktion ohne Antrag des Eigenthuͤmers verfuͤgt, so ist der ordentliche Beitrag 
nur bis zum Schlusse des laufenden Quartals zu erheben. Eine Ausnahme 
hiervon macht der Fall der doppelten Versicherung und des Brandes, wo die 
Beiträge für das laufende Halbjahr entrichtet werden müssen G. 13.). 
Veränderungen in der Versicherungssumme oder im Klassenverhältnisse 
endlich, die in Folge einer zur Anzeige gebrachten baulichen Einrichtung verfügt 
werden, treten sofort in Kraft, und die dadurch veränderten Beiträge 7 nach 
dem Befinden der Provinzialdirektion entweder für das laufende Quartal oder 
Halbjahr zu entrichten. 
IV. Feststellung des Werthes der Gebäude und des Versicherungs- 
Betrages. 
K 17. 
Die Versicherungssumme darf den nach den Grundsätzen des HF. 21. zu 
ermittelnden dermaligen gemeinen Werth des zu versichernden Gebäudes niemals 
übersteigen. 
K. 18. 
Mit dieser Beschränkung hängt aber die Bestimmung der Summe, auf 
welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung nehmen will, von ihm 
selbst ab, nur muß diese Summe in Beträgen nach Thalern, die durch die 
Jahl 10 theilbar sind, abgerundet sein, und müssen bei Versicherungen unter 
der Taxe die Versicherungssummen aller innerhalb desselben Guts= oder 
Gemeindebezirks belegenen Gebaude nach einem gleichmäßigen Verhälknisse 
deklarirt werden. 
3. 18 
Die Ermittelung des dermaligen Werthes geschieht in der Regel durch 
die Ortspolizei- und Gemeindebehoͤrde, mit Vorbehalt der Pruͤfung der Feuer— 
sozietaͤts: Kommission, des Kreisdirektors und der endblichen Fesistellung der 
Provinzialdirektion nach den von der letzteren vorzuschreibenden Grundsaͤtzen. 
Die Ortspolizei- und Gemeindebehoͤrden fungiren unentgeltlich. Die Anferti- 
gung der stets in vier Exemplaren einzureichenden Deklarationen, nach dem 
von der Provinzialdirektion vorzuschreibenden Schema, ist zwar Sache des 
Versicherungsnehmers, der stets fuͤr die Richtigkeit der Deklaration allein ver- 
antwortlich bleibt; indeß muͤssen auch die Ortspolizei- und die Gemeinde- 
behoͤrden, sowie die Abschaͤtzungskommission die Richtigkeit des Inhalts derselben 
bescheinigen. Verlangt der Versicherungsnehmer die Anfertigung der Dekla- 
ration
	        
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