Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 950 — 
Kaulbarsch vom 1. bis 30. April, 
Barsch und Zander (Sannat) vom 15. April bis zum 15. Mai, 
Ploͤtz vom 1. bis 31. Mai, 
Brachsen und Guͤster vom 10. Mai bis zum 10. Juni, 
Ueklei vom 1. bis 30. Juni, 
fuͤr alle uͤbrigen Fische vom 22. Maͤrz bis zum 31. Mai. 
· Ausgenommen von dieser Bestimmung wegen der Laichschonzeit sind He- 
ringe, Hornhechte, Lachse, Schnepel, Dorsche und flunderartige Plattfische. 
g. 35. 
Fuͤr diejenigen Fischarten, fuͤr welche im vorigen Paragraphen eine Laich- 
schonzeit festgesetzt ist, ist waͤhrend derselben der Verkauf verboten; dies Verbot 
findet jedoch für die Fischmärkte und den Fischhandel an dem Ufer des Peene- 
stromes von Spandowerhagen bis Anklam, also auch für die Stadte Wolgast 
und Lassan, sowie für die Stadt Damgarten keine Anwendung. 
g. 36. 
Die Fischer müssen die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke 
unmittelbar neben den Oeffnungen und Fischlöchern aufrecht siellen und dürfen 
dieselben nicht unter das Eis schieben. 
Nur bei der Ausziehwaake des Garnzuges ist es gestattet, die Eisstücke, 
insoweit dieselben zur Bezeichnung der offenen Stellen nicht erforderlich sind, 
unter die Eisdecke zu schieben. 
In und neben gebahnten und ausgesteckten Eiswegen dürfen weder 
Waaken noch Jagelöcher gehauen werden, vielmehr müssen dieselben wenigstens 
Eine Ruthe von den Wegen entfernt bleiben. 
Ebenso ist es verboten, die auf den gedachten Eiswegen ausgesetzten 
Zeichen zu zerstören oder zu versetzen. 
S. 37. 
Die Pfähle zu den Heringsreusen mit ihren Wehren müssen mindestens 
4 Fuß, die zu den Bügelreusen mindestens 3 Fuß über den mittleren Wasser- 
stand hervorragen. Bei den Heringsreusen muß jeder sechste Pfahl, bei den 
Bügelreusen jeder fünfte Pfahl mit der Nummer des Legitimationsscheins und 
mit einem Strohwiepen von 14 Fuß Durchmesser und 14 Fuß Länge und bei 
den Heringsreusen außerdem der dußerste Pfahl seewärts mit einer 14 Fuß 
starken Bezeichnung von Stroh oder Strauchwerk versehen werden. 
Diese Zeichen sind bei beiden Arten von Reusen gleichmäßig zu vertheilen 
und, so lange die Reusen aufgestellt bleiben, zu unterhalten. 
Bei der Wegnahme oder Verlegung der Reusen mit ihren Wehren oder 
Flügeln sind die Pfähle sorgfältig auszuziehen und dürfen dieselben sich abge= 
rochen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.