Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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und  darf,  falls  er  durch  Sturm  von  dem  erleichterten  Fahrzeuge  getrennt
worden  ist,  außer  dem  Falle  der  Noth,  nirgends  anders  als  an  einem  Orte
landen,  wo  sich  ein  Steueramt  befindet,  bei  welchem  er  sich  zu  melden  hat.

S.  44.

Während  der  Zeit  vom  22.  März  bis  zum  10.  Juni  ist  die  Werbung  der
Seegewächse  untersagt;  im  Uebrigen  dürfen  zu  derselben  metallene  Geräthschaften
  nicht  verwendet  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Ausfsicht  über  den  Fischereibetrieb.

F.  45.

Die  Aufsicht  über  den  Fischereibetrieb  in  den  im  FH.  1.  bezeichneten
Gewässern,  sowie  insbesondere  darüber,  daß  die  Vorschriften  dieser  Fischerei-Ordnung
  befolgt  und  Beeinträchtigungen  der  Gerechtsame  der  Fischereiberechtigten
  vermieden  werden,  haben  unter  Leitung  der  Regierung  zu  Stralsund  der
Kbnigliche  Fischmeister  und  die  ihm  untergeordneten  Beamten  zu  führen.

Die  von  Inhabern  größerer  Fischereiberechtigungen  für  ihren  Fischerei-Bezirk
  angestellten  eigenen  Aufsichtsbeamten  sind  dem  Königlichen  Fischmeister
untergeordnet.

Allen  diesen  Beamten,  den  von  Gemeinden  und  Privatberechtigten  angestellten
  jedoch  nur  innerhalb  ihres  Amtsbereichs,  steht  die  Befugniß  zu,  die
Fischerzeuge  auch  auf  dem  Lande,  imgleichen  die  Fischer=  und  Fischhandler-Fahrzeuge
  zu  revidiren.

g.  46.

Auf  den  Dienstfahrzeugen  sollen  die  Koͤniglichen  Aufsichtsbeamten  eine
weiße  Flagge  oder  Wimpel  mit  dem  Preußischen  Adler,  die  Aufsichtsbeamten
von  Privaten  eine  von  der  Regierung  zu  Stralsund  oͤffentlich  zu  bestimmende
Flagge  oder  Wimpel  fuͤhren.

Außerdem  sollen  alle  Unterbeamten  in  Ausuͤbung  ihres  Amtes  ein  dasselbe
bezeichnendes  metallenes  Schild  auf  der  Brust  tragen.

Sobald  die  Flagge  oder  der  Wimpel,  oder  bei  Nacht  die  Signallaterne
eines  Fischerei-Aufsichtsbeamten  aufgezogen  wird,  muß  Jeder,  welcher  mit  dem
Betriebe  einer  Fischerei  beschäftigt  ist,  sogleich  die  Segel  streichen  oder  mit  dem
Rudern  einhalten;  auch  darf  er  nicht  früher  von  der  Stelle  weichen,  als  bis  er
dazu  Erlaubniß  erhalten  hat.

Das  Letztere  gilt  gleichermaaßen,  wenn  er  bei  der  Fischerei  betroffen  und
von  Fischerei-Aufsichtsbeamten  angerufen  wird.  5

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