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Die Kaution kann bei dem Ortsvorstande oder gerichtlich niedergelegt
werden.
Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb acht Tagen, so kann der
gepfaͤndete Gegenstand auf Verfuͤgung des zustaͤndigen Richters oͤffentlich ver-
steigert werden.
Sechster Abschnitt.
Von den Strafen der Uebertretung der Fischerei-Ordnung.
g. 51.
1) Wer den in den §. 38. 46—49. gegebenen Vorschriften zuwiderhandelt,
verfallt in eine Geldstrafe bis zehn Thaler. Im Falle des F. 48. tritt
auch Pfändung des Fischereigeraäthes ein.
2) Wer den sonstligen Vorschriften dieses Gesetzes nicht Folge leistet, oder
den Verboten desselben zuwiderhandelt, soll mit einer nach den Umständen
des einzelnen Falles zu bemessenden Geldstrafe bis zu funfzig Thalern
belegt werden.
3) Im Falle
a) der unerlaubten Fischerei,
oder
b) der Fischerei in unerlaubter Weise,
oder
c) der Fischerei mit unerlaubten oder mit mehreren als den gestatteten
Fischerzeugen,
oder
d) der Fischerei an verbotenen Orten,
oder
e) der Fischerei zu verbotenen Zeiten,
ist zugleich die Konfiskation der dabei benutzten Fischereigeraͤthschaften im
Urthelle auszusprechen, ohne Unterschied, ob sie dem Sckuddigen gehören
oder ihm von Anderen überlassen worden sind.
Böte, Kähne und Schiffsgefäße gehdren nicht zu den der Kon-
fiskation unterworfenen Gegenstanden.
4) In Ansehung derjenigen, welche ohne irgend ein Recht zum Fischfange
sischen, finden die allgemeinen Strafgesetze (Strafgesetzbuch vom 14. April
1851. 9. 273. und 19.) Anwendung. Dieselben treten auch in Fällen
des F. 302. des Strafgesetzbuchs ein.
g. 52.