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K. 52.
Jeder Räckfall zieht eine Verschärfung der Strafe nach sich, ohne Unter-
schied, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritt der Gesetzeskraft
der gegenwärtigen Fischerei= Ordnung vorgekommen sind, und ob die Strafen
vollstreckt worden sind oder nicht (F. 336. Strafgesetzbuch vom 14. April 1851.).
g. 53.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er rechtskräftig
verurtheilt worden, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach der Verurtheilung
eine fernere Uebertretung der Vorschriften der Fischerei-Ordnung begeht.
K. 54.
Die auf eigenen dienstlichen Wahrnehmungen beruhenden Angaben der
auf Lebenszeit oder mit dem Anspruche auf lebenslängliche Versorgung an-
gestellten vereidigten Fischerei = Aufsichtsbeamten haben, wenn sie an den ver-
hängten Geldstrafen und Konfiskaten keinen Antheil haben, auch sonst keine
Denunziantenbelohnungen beziehen, in allen Fallen, in denen es sich um die
Strafe bloßer Uebertretungen im Sinne des 3. Theils des Strafgesetzbuchs
handelt, volle Beweiskraft bis zum Gegenbeweise.
Die Aufsichtsbeamten haben den nach Analogie der Feldpolizei-Ordnung
vom 1. November 1847. F. 51. zu normirenden Eid gerichtlich zu leisten.
g. 55.
Wenn der Angeschuldigte in Fallen des F. 51. die Einrede vorbringt,
daß er zu der ihm zur Last gelegten Handlung berechrigt gewesen sei, so kommen
die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Wald-, Feld= und Jagd-
frevelsachen bei Civil-Einreden vom 31. Januar 1845. (Gesetz-Samml. S. 95.)
zur Anwendung.
Schlußbestimmungen.
G. 56.
Uebertretungen, welche vor das nämliche Polizeigericht gehören, können
unter fortlaufenden Nummern in einem Veczeichnisse zur Anzeige gebracht
Herest welches der Polizeianwalt mit seinen Anträgen dem Gericht demndchst
ergiebt. ·
g. 57.
Alle fruͤheren, den Fischereibetrieb in den im F. 1. genannten Gewaͤssern
betreffenden Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben.
(Tr. 6179—6180) Wo