Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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von der Provinzialdirektion durch die Amtsblatter mit Bestimmung der dußersten 
Zahlungsfrist besonders auszuschreiben. 
Die nach Ablauf der vorstehenden Zahlungstermine noch rückständigen 
Beiträge werden ohne weitere Verwarnung von den Restanten exekurivisch bei- 
getrieben. 
Wenn der Beitrag auch auf diesem Wege nicht Zlangt werden kann, 
so tritt die nothwendige Entlassung aus der Sozietit (&. 10. und 24.) ein, 
. Vorbehalt des Realanspruchs an das Grundstück wegen des verbliebenen 
estes. 
g. 26. 
Uebersteigen die ordentlichen Beiträge den Jahresbedarf der Sozietät, 
einschließlich der etwa nothwendig werdenden Ergänzungen des Reservefonds, 
so wird der verbliebene Ueberrest derselben, Falls er nicht zur Deckung eines 
etwaigen Mehrbedarfs in den folgenden Jahren verwendet werden muß, so 
lange aufgesammelt, bis er die Höhe eines halbjährigen Beitrages erreicht. 
Trikt dieser Fall ein, so hat die Provinzialdirektion den Erlaß eines halbsch- 
rigen Beitrages zu verfügen. Der Reservefonds, dessen Zinsen mit zur Be- 
streitung der laufenden Ausgaben verwendet werden, muß durch die etwaigen 
Ueberschüsse der ordentlichen Beiträge allmälig auf Ein Prozem der Versiche- 
rungssumme gebracht werden, und ist dazu bestimmt, einerseits der Sozietär, 
auch vor dem Eingange der Beiträge, die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu 
ermöglichen, andererseils, einen etwaigen augenblicklichen Mehrbedarf zu decken 
und auf diese Weise die Ausschreibung außerordentlicher Beiträge möglichst 3 
vermeiden. Dieser eiserne Bestand ist unwiderrufliches Eigenthum der Soziekät. 
Austretende haben daran keinen Anspruch. 
Eine erwaige Verstärkung des Reservefonds bleibt der Bestimmung des 
Provinziallandtages vorbehalten. 
g. 27. 
Die bei der Provinzialsozietät versicherten Gebaude werden nach ihrer 
Bauart und Lage und der daraus hervorgehenden Verschiedenheit ihrer Feuer- 
gefährlichkeit in vier Klassen eingetheilt, und es gehören 
zur ersten Klasse: 
die mit feuerfesten Dächern versehenen Gebaude, welche massive Giebel und 
Umfassungswände haben. Den letzteren werden Pisé= und Lehmwände von 
wenigstens zwei Fuß Stärke gleich geachtet; 
zur zweiten Klasse: 
alle Gebäude von Fachwerk mit Steinen ausgemauert, Gebäude von Hohz, 
oder von Holz und Lehm, ingleichen alle Gebäude mit bretternen Giebeln, die 
jedoch feuerfeste Dächer haben; 
zur
	        
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