Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 37 — 
zur dritten Klasse: 
Gebäude, welche mit einer nicht feuerfesten Bedachung versehen sind und sich 
entweder in isolirter Lage befinden, oder massive Umfassungswände und massive 
über das Dach hinausragende Giebel haben. Als allgemeine Kennzeichen der 
isolirten Lage gilt zwar eine Enefermung von 120 Fuß, doch ist die r ’ 
direktion auf Vorschlag des Kreisdirektors befugt, einerseits ganz isolirte, von 
Dörfern entfernt liegende und dadurch der Nrandlestung leicht ausgesetzte 
Gebäude von der Locirung in der dritten Klasse auszuschließen, andererseits aber 
auch Gebäude, welche zwar nicht ganz 120 Fuß von Nachbargebuden ent- 
fernt sind, deren Lage aber von der Art ist, daß sie gegen Flugfeuer möglichst 
geschützt sind, in die dritte Klasse zu lociren; 
zur vierten Klasse: 
Gebäude aller Art von Holz oder Bindewerk konstruirk, mit nicht feuersicherer 
Bedachung. Gebäude, welche zu derselben Hofsielle gehören und Eigenthum 
desselben Hepeers sind, werden zwar in allen Beziehungen einem einzelnen 
Gebäude gleich geachtet, für die Beurtheilung der isolirten Lage eines Gescbftel 
ist aber die Entfernung des dem Nachbargebäude zunächst gelegenen Gebäudes 
entscheidend, und es äundert der Umstand hierin nichts, daß die übrigen Ge- 
baude dieses Gehöftes als isolirt betrachtet werden können. 
Alles was unter einem Dache gebaut ist, wird als ein Gebäude klassi- 
fizirt, und wenn ein Gebäude verschiedene Umfassungswände, die Giebel mit 
eingeschlossen, oder verschiedenartige Bedachung hat, so ist diejenige Beschaffen- 
heit, welche als die feuergesähriche erscheint, für das Ganze maaßgebend. 
Dem Ermessen der Provinzialdirektion ist es jedoch anheimgegeben, einer- 
seits mit Rücksicht auf die obwaltenden, die größere oder geringere Feuergefährlichkeit 
der versicherten Gebäude bedingenden Umstände aller Ark, andererseirs überall 
da, wo sie nicht befugt ist, den Beitragssatz im Wege des freien Ueberein- 
kommens zu regeln, wo aber besondere lokale Verhältnisse dies nöthig erscheinen 
lassen, die reglementsmäßigen Klassenbeitragssätze zu ermäßigen oder zu erhöhen, 
jedoch niemals weiter als bis zur nächsten Klasse. Bei Ermäßigungen darf 
in der ersten Klasse nicht unter die Hälfte des Beitrages dieser Klasse herunter, 
und bei Erhöhungen in der vierten Klasse nicht über die Hälfte des Beitrages 
dieser Klasse hinaufgegangen werden. 
Die Provinzialdirektion ist befugk, nach ihrem Ermessen Rückversicherung 
zu nehmen. 
S. 28. 
Hiernach hat über die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemel- 
detes Gebäude gestellt werden soll, auf das Gutachten der ständischen Feuer- 
Sozietäts-Kreiskommission G. ö1.) die Provinzialdirektion zu bestimmen. Die 
Kreisdirektion hat das Resultat des Gutachtens der genannten Kommission 
dem Eigenthümer sogleich bekannt zu machen, damit der letztere, wenn er es 
(Tr. 6003.) nöthig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.