Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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die Veraͤnderung stattgefunden hat, und wenn er die Anzeige nicht in dem 
laufenden Halbjahre gemacht hat, außerdem den vierfachen Betrag des Unter- 
schiedes zwischen den geringeren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den 
kabaen welche er hätte entrichten müssen, als Strafe zur Feuersozietätskasse 
einzahlen. 
33. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Halbjahres, in welchem 
die Veraͤnderung stattgefunden hat, bis zu Ende des Halbjahres, in dem die 
Anzeige nachtraͤglich gemacht oder anderweitig die Entdeckung der vorgenom- 
menen Veraͤnderung erfolgt ist, jedoch nicht uͤber den Zeitraum von fuͤnf 
Jahren hinaus, gerechnet werden. 
VII. Brandschadentare. 
K. 34. 
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem versicherten 
Gebäude entstanden ist, bedarf es nur, wenn der Feuerschaden partiell ge- 
wesen ist. 
Ein totaler Schaden ist dann vorhanden, wenn alle versicherten Gebäude- 
theile und die darin enthaltenen Materialien entweder vernichtet, oder doch so 
beschädigt sind, daß die Gebäudetheile nicht mehr reparaturfähig find, und die 
Materialien weder zu einem Neubau noch zu einem Reparaturbau verwendet 
werden können. 
g. 35. 
Die Abschäátzung des Schadens bei partiellen Brandschäden hat den 
Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen Theile des von der Feuersozietät 
versicherten Bauwerthes, welcher durch das Feuer und bei dessen Dampfung 
vernichtet, und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande verblieben ist, 
festzustellen. Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern viel- 
mehr darauf gerichtet, welcher Theil des beurtheilten Werthes vernichtet worden. 
4 36. 
Dabei dient die der Versicherung des Gebäudes zum Grunde liegende 
Ermittelung der ständischen Abschätzungskommission (§9. 19. 37.) oder die etwa 
vorhandene Taxe . 21.) des abgebrannten Gebäudes zur Grundlage, jedoch 
bleibt, nach Befinden der Umstände, vorbehalten, die etwa mangelnden Notizen 
durch den Augenschein, durch Zeugen oder sonst zu vervollständigen. 
CX. 600, S. 37.
	        
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