Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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um Zwecke derselben, oder um die weitere Verbreitung des Feuers zu ver- 
hüren. z. B. durch ein von zuständigen Personen angeordnetes Einreißen oder 
Abwerfen von Wänden, Oächern u. s. w., an den in der Versicherung begrif- 
fenen Theilen zugefügt sind. 
Schäden, welche durch Erdbeben, Sturm, Pulver= oder andere Explo- 
sionen (letzteres jedoch mit Beachtung der im F. 10. festgesetzten Ausnahmen), 
oder dhnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütigt, wenn 
ein solches Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schäden selbst also Brand- 
schäden sind. Dagegen vergütigt die Soziet44t auch den Zerschmetterungs- 
schaden, welcher durch nicht zündende Blitze verursacht wird. 
S. 47. 
Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefahr nöthi- 
en Weg= und Aufraumens, worauf schleunigst zu halten, dürfen vor erfolgter 
esichtigung und Aufnahme des Brandschadens durch den Kreisdirektor die 
Materialien der abgebrannten oder eingerissenen Gebdude nicht bei Seite ge- 
schafft, noch sonst verwendet, auch etwa noch stehende Gebäudetheile nicht be- 
schädigt, und ebensowenig, außer im Falle eines Gefahr drohenden Einsturzes, 
abgetragen werden. Zu letzterem Unternehmen ist unter allen Umständen die 
Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich. 
Hat der Versicherte eigenmächtig hierwider gehandelt, und dadurch die 
Ermittelung, ob der Feuerschaden total oder partiell gewesen, oder die Ab- 
schätzung der Schadenquote (F. 35.) vereitelt, so flellt die Provinzialdirektion 
die Höhe des Schadens nach ihrem eigenen Ermessen fest und ist sie berech- 
tigt, dem Versicherten von der festgesetzten Brandentschädigung einen Abzug 
bis zum Betrage des vierten Theils derselben zu machen. 
K. 48. 
Die Auszahlung der Vergütigungsgelder erfolgt, vorausgesetzt, daß dem 
Versicherten nichts entgegensteht, wovon spätere Zahlungstermine (G. 49—52.) 
abhängig sind, in zwei Raten, und zwar: der ersten Hälfte sofort nach Fest- 
setzung der Brandentschädigungs-Liquldation durch die Provinzialdirektion, der 
zweiten Hälfte sechs Wochen später. Von der Entschädigungssumme werden 
ehn Prozent zurückbehalten, welche dem Reservefonds zufließen, es sei denn, 
aß der Beschädigte binnen Jahresfrist, vom Tage der erfolgten Festsetzung 
der Brandentschädigungshöhe ab, durch ein Attest des Kreisdirektors den Wie- 
deraufbau der abgebrannten Gebaude, wenn auch nicht an derselben Stelle 
und in den bisherigen Dimensionen, doch in einem verhältnißmäßigen Umfange 
nachweist. 
So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen den durch Brand beschädigten 
Versicherten eine gerichtliche Untersuchung wegen absichtlicher oder fahrlässiger 
Brandstiftung eingeleitet wird, kann der Auszahlung der Brandentschädigung 
Anstand gegeben werden. Z 
(Nr. C009 67 Zin-
	        
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