Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1062 — 
Titel III. 
Verpflichtungen zwischen dem Darlehnsnehmer und dem 
Kreditinstitut. 
F. 16. 
Beei:Ausreichung der beantragten Pfandbriefe entrichtet der Schuldner 
Ein Prozent der erhalkenen Pfandbriefe zum Betriebsfonds. 
K. 17. 
Der Pandbriefsschuldner führt die halbjährigen vorbedungenen Zinsen 
der empfangenen Pfandbriefe baar oder in noch nicht verjährten fälligen Kupons 
von Lausitzer Pandbriefen portofrei an die Pandbriefskassen resp. zu Görlitz 
und zu Lübben ab. 
Sind die Zinsen nicht längstens bis zum 1. Juli resp. 1. Januar voll- 
ständig bei der Kasse eingezahlt, so wird der stipulirte Zinsfuß rücksichtlich aller 
rückständigen Ziunsen als um Ein Prozent pro Jahr erhöhet und das Kapital 
selbst, falls die Direktion von dieser Besiimmung Gebrauch machen will, für 
gekündigt angesehen. Sind jedoch die Zinsen und die etwaigen Kosten bezahlt, 
bevor die Direktion erklärt hat, von der ihr zustehenden Kündigungsbefugniß 
Gebrauch machen zu wollen, so ist dies Recht als erloschen anzusehen. 
g. 18. 
Außer den vorbedungenen Zinsen und mit diesen zugleich entrichtet der 
Schuldner zwei Drittheil (3) Prozent pro Jahr des #altenen Pfandbrief- 
darlehns. Von diesen zwei Drittel Prozent fließt ein Viertel Prozent 
zum Betriebsfonds, der, Rest zum vereinigten Reserve= und Amortisationsfonds. 
g. 19. 
Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagelschlag, Ueberschwem- 
mungen, Viehseuchen, Mißwachs oder andere elementare Unglücksfälle außer 
Stande gesetzt ist, seinen Zahlungsverbindlichkeiten rechtzeitig nachzukommen, so“ 
katm ihm eine Zahlungsnachsicht auf längstens sechs Monate bewilligt werden. 
In solchem Falle muß der Schuldner die Stundung spätestens vierzehn Tage 
vor Ablauf der Zahlungsfrist nachsuchen, das ihn betroffene Unglück durch 
laubwürdige Zeugnisse bescheinigen und den verbleibenden Rückstand im Falle 
des bewilligten Nachsicht, vom Tage der Fälligkeit ab, mit vier Prozent 
verzinsen. 
S. 20.
	        
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