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Titel III.
Verpflichtungen zwischen dem Darlehnsnehmer und dem
Kreditinstitut.
F. 16.
Beei:Ausreichung der beantragten Pfandbriefe entrichtet der Schuldner
Ein Prozent der erhalkenen Pfandbriefe zum Betriebsfonds.
K. 17.
Der Pandbriefsschuldner führt die halbjährigen vorbedungenen Zinsen
der empfangenen Pfandbriefe baar oder in noch nicht verjährten fälligen Kupons
von Lausitzer Pandbriefen portofrei an die Pandbriefskassen resp. zu Görlitz
und zu Lübben ab.
Sind die Zinsen nicht längstens bis zum 1. Juli resp. 1. Januar voll-
ständig bei der Kasse eingezahlt, so wird der stipulirte Zinsfuß rücksichtlich aller
rückständigen Ziunsen als um Ein Prozent pro Jahr erhöhet und das Kapital
selbst, falls die Direktion von dieser Besiimmung Gebrauch machen will, für
gekündigt angesehen. Sind jedoch die Zinsen und die etwaigen Kosten bezahlt,
bevor die Direktion erklärt hat, von der ihr zustehenden Kündigungsbefugniß
Gebrauch machen zu wollen, so ist dies Recht als erloschen anzusehen.
g. 18.
Außer den vorbedungenen Zinsen und mit diesen zugleich entrichtet der
Schuldner zwei Drittheil (3) Prozent pro Jahr des #altenen Pfandbrief-
darlehns. Von diesen zwei Drittel Prozent fließt ein Viertel Prozent
zum Betriebsfonds, der, Rest zum vereinigten Reserve= und Amortisationsfonds.
g. 19.
Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagelschlag, Ueberschwem-
mungen, Viehseuchen, Mißwachs oder andere elementare Unglücksfälle außer
Stande gesetzt ist, seinen Zahlungsverbindlichkeiten rechtzeitig nachzukommen, so“
katm ihm eine Zahlungsnachsicht auf längstens sechs Monate bewilligt werden.
In solchem Falle muß der Schuldner die Stundung spätestens vierzehn Tage
vor Ablauf der Zahlungsfrist nachsuchen, das ihn betroffene Unglück durch
laubwürdige Zeugnisse bescheinigen und den verbleibenden Rückstand im Falle
des bewilligten Nachsicht, vom Tage der Fälligkeit ab, mit vier Prozent
verzinsen.
S. 20.