Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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die  Versicherung  ohne  Genehmigung  der  Direktion  weder  aufheben,  noch  in
ihrem  Gesammtbetrage  verringern.

g.  23.

Der  Schuldner  wird  von  seinen  persoͤnlichen  Verpflichtungen,  dem  Kredit-Institute
  gegenuͤber,  bei  dem  Verkaufe  des  beliehenen  Gutes  nur  durch  eine
ausdrückliche  Entlassung  aus  denselben  Seitens  der  Direktion  befreit,  und  soll
diese  letztere  niemals  früher  ertheilt  werden,  als  der  Nachfolger  im  Besitze  des
beliehenen  Grundstücks  alle  aus  der  ursprünglichen  Schuld=  und  Pandverschreibung
  originirenden  Verpflichtungen  in  beweisender  Form  als  Selbstschuldner
übernommen  hat.

Titel  IV.
Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  von  Lausitzer  Pfandbriefen.

S.  24.

Die  Inhaber  von  Lausitzer  Pfandbriefen  sind  zu  einer  Kündigung  des
verschriebenen  Betrages  nicht  berechtigt;  erfolgt  dagegen  auf  Grund  stattgefundener
  Ausloosung  von  Pfandbriefen  Seitens  der  betreffenden  Direktion  eine
Kündigung,  so  hat  der  Inhaber  des  Pfandbriefes  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist
  gegen  Rückgabe  desselben  und  aller  noch  nicht  falligen  Kupons  und  Talons
den  verschriebenen  Betrag  in  Preußisch  Kurant  im  Dreißig-Thaler-Fuße  bei  der
Kasse  derjenigen  Direktion,  die  den  Pfandbrief  ausgefertigt  hat,  in  Empfang
zu  nehmen.  Für  die  nicht  mit  abgelieferten  Kupons  wird  deren  Betrag  bei  der
Auszahlung  zurückgehalten.

K.  25.

Die  Kündigung  von  Pfandbriefen  erfolgt  durch  dreimalige  Bekanntmachung
  in  den  HF.  7.  bezeichneten  Blättern;  diese  Bekanntmachungen  müssen
innerhalb  des  dem  Zahlungstermine  vorangehenden  sechsten  und  dritten  Monats
inserirt  sein.

g.  26.

Mit  dem  Tage  der  Faͤlligkeit  des  Pfandbriefes  hoͤrt  seine  Verzins  lichkeit
auf,  und  ist  die  Direktion  vier  Wochen  nach  Eintritt  derselben  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet,  den  Kapitalsbetrag  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Inhabers  des
Pfandbriefes  gerichtlich  zu  deponiren.

g.  27.

Die  Zahlung  der  Zinsen  der  Pfandbriefe  durch  Einloͤsung  der  Kupons
erfolgt  halbjäbrig  postnumerando  vom  1.  Juli  und  2.  Januar  ab  bei  derleni-