Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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wobei jedoch Bruchpfennige weggelassen werden; hat er Pfandbriefe zu ver- 
schiedenem Zinsfuße erhallen, so ist für jeden gleichartigen Pfandbriefsbetrag 
ein besonderes Konto für ihn anzulegen. Erreicht das Guthaben die Höhe 
von funf zehn Prozent des Betrages der an ihn ausgegebenen Pfandbriefe, 
so ist sein Reservefonds erfüllt und alle weiteren Gutschreibungen bilden seinen 
Amortisationsfonds. 
K. 37. 
Erleidet das Institut einen Ausfall an Kapital oder Zinsen, so wird 
derselbe gedeckt aus dem Reserve= resp. Amortisationsfonds des Schuldners, 
rücksichtlich dessen ein Ausfall erlitten worden ist; reicht dieses Guthaben nicht 
aus, so wird der erlittene Ausfall pro rata von allen übrigen Reseroefonds 
derselben Bezirksdirektion getragen; reichen auch diese nicht aus, so treten die 
Reservefonds der anderen Bezirksdirektion in gleicher Weise ein, und erst, wenn 
auch auf diese Weise Deckung nicht zu erlangen sein sollte, tritt die Haftbarkeit 
der zum Kreditwerk verbundenen Schuldner nach g. 3. in Kraft. 
* 
Hat der Reservefonds angegriffen werden müssen, so muß er vor allen 
Dingen wieder ergänzt werden, bevor der Amortisationsfonds weiter anwach- 
sen kann. 
KS. 39. 
Ueber den Amortisationsfonds kann der Schuldner verfügen, sobald der- 
selbe die Höhe von fünf und zwanzig Prozent seiner Schuld erreicht oder 
überschritten hat, und zwar kann er verlangen, entweder 
a) daß ihm nach vorgängiger Kassarion eines gleich hohen Betrages von 
Lausitzer Pfandbriefen derselben Serie, aus welcher er ursprunglich 
Pandbriefe erhalten hat, löschungsfähige Quittung, jedoch unter Vor- 
behalt der Priorität für den noch ungetilgten Theil des Kapitals, er- 
theilt werde, oder 
b) daß ihm, bei nachgewiesener regulativmäßiger Sicherheit, auf Grund 
der einmal bestellten Hypothek von Neuem Pfandbriefe zu gleichem Be- 
trage ertheilt werden. — Läßt der Schuldner einen Theil der erhalte- 
nen Pfandbriefe kassiren, so beschränken sich seine Verbindlichkeiten, 
dem Institute gegenüber, auf den noch ungetilgten Betrag. 
K. 40. 
Ueber die Bestände des Reservefonds steht dem Schuldner, so lange er 
dem Verbande angehört und während der nächsten beiden Jahre, vom Lag= 
seines Ausscheidens an gerechnet, keine Verfägung zu; sind aber bis dahin An- 
Johrgang 1865. (Nr. 6209.) 139 sprüche
	        
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