Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Titel  V.
Von  den  Fonds  des  Instituts  und  deren  Verwaltung.

C.  32.
Die  Fonds  des  Instituts  sind:
a)  der  Betriebsfonds,  und
b)  der  vereinigte  Reserve=  und  Amortisationsfonds;

beide  werden  von  den  Bezirksdirektionen  unter  Aufsicht  der  Generaldirektion
verwaltet.  Die  Bestände  des  ersteren  sind  Eigenthum  des  Instituts.  Auf  die
Bestände  des  Hhieren  haben  die  Pfandbriefschuldner  die  in  den  96#.  36.  bis  41.
des  Scatuts  näher  bestimmten  Rechte.

g.  33.

Der  Betriebsfonds  bildet  sich  fuͤr  jede  der  beiden  Bezirksdirektionen:

a)  aus  der  Haͤlfte  derjenigen  10,000  Rthlr.,  welche  der  betreffende  Landestheil
  fuͤr  die  Zwecke  des  Instituts  hergegeben  hat,  und  aus  den  von
dieser  Stammkapitalhaͤlfte  aufkommenden  Zinsen;

b)  aus  dem  nach  F.  16.  von  den  Schuldnern  bei  Empfang  der  Pandbriefe
  herzugebenden  Einen  Prozent  derselben;

c)  aus  dem  Viertel  Prozent,  das  nach  §F.  18.  von  dem  Schuldner  in  halbjährlichen
  Raten  zum  Betriebsfonds  zu  zahlen  ist;

d)  aus  dem  Strafprozent,  das  der  Schuldner  bei  säumiger  Zinszahlung
über  die  bedungenen  Zinsen  nach  F.  17.  des  Statuts  zu  zahlen  hat;

e)  aus  allen  zu  Gunslen  des  Instituts  durch  Verjährung  erloschenen
Zahlungsverpflichtungen  am  Kapital  und  Zinsen;

f)  aus  allen  außerordentlichen  Einnahmen  des  Instiruts;

8)  aus  den  Kosten,  die  für  die  durch  den  Syndikus  aufgenommenen  Obligationen
  und  Cessionen  zu  liquidiren  sind;

h)  aus  den  Zinsen  seiner  Bestände,  und  bleibt  es  der  Bestimmung  der
Direktion  überlassen,  auf  welche  Weise  die  Bestände  zinsbar  angelegt
werden  sollen.

g.  34.

Aus  dem  Betriebsfonds  sind  alle  saͤchliche  und  persönliche  Kosten  der
Berwallung  des  ganzen  Instituts  zu  beslreiten,  und  zwar  zunächst  die  bei  jeder
Bezirksdirektion  besonders  entstandenen.  Die  bei  der  Generaldirektion  enchen

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